Derzeit sind Studierende, die neben der Uni arbeiten, von den Studiengebühren befreit. Mit Juni 2018 könnte sich dies ändern.

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Wien – Dass das Wissenschaftsministerium die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Studiengebührenbefreiung mit 30. Juni 2018 offenbar auslaufen lassen will, brachte am Dienstag die Österreichische Hochschülerschaft (ÖH) auf den Plan. Die Studierendenvertretung erklärte, sich intensiv für eine Reparatur des Paragrafen 92 des Universitätsgesetzes einzusetzen. "Wer neben dem Studium auch arbeiten muss, hat es ohnehin schwer. Darauf müssen Gesetze Rücksicht nehmen", betont Hannah Lutz (VSStÖ) vom Vorsitzteam der ÖH.

Die ÖH arbeite gemäß eines Beschlusses der Bundesvertretung aktuell einen Reparaturvorschlag des Paragrafen aus. "Es bedarf dringend einer Lösung des Problems. Wir werden dem Ministerium einen fertigen Vorschlag vorlegen", erklärte Lutz. Für die ÖH sei "die Untätigkeit des Ministeriums inakzeptabel". Lutz wolle "diese schrittweise Einführung von allgemeinen Studiengebühren nicht hinnehmen".

Auch AK sieht Handlungsbedarf

Auch für die Arbeiterkammer dürfe die "Benachteiligung von berufstätigen Studierenden nicht sein", sagt AK-Präsident Rudi Kaske. Er sehe "dringenden Handlungsbedarf" im Wissenschaftsministerium. Der Nationalrat solle die Studiengebührenregelung im Universitätsgesetz "am besten gestern ändern", dazu brauche er sofort einen Entwurf aus dem Ministerium. Es dürfe nicht sein, dass von berufstätigen Studierenden Studiengebühren kassiert werden, weil sie durch den Job länger studieren müssen, als es gebührenfrei erlaubt ist.

Sollte das Gesetz nicht, wie vom Verfassungsgerichtshof verlangt, repariert werden, würden ausgerechnet jene Studierende benachteiligt, die sich ein Studium nicht leisten können, ohne nebenbei arbeiten zu müssen, sagt Kaske: "Wer durch den Job seltener an der Uni sein kann, darf nicht mit Studiengebühren bestraft werden."

Große Herausforderung

Das von der ÖVP geführte Wissenschaftsministerium verweist auf die Koalitionsverhandlungen. Ob es zu einer Reparatur kommt, hänge von der kommenden Regierung ab. Man wolle den Gesprächen nicht vorgreifen. Sollte es aber den Wunsch geben, diese Regelung zu reparieren, müsste man "eine Lösung finden, die sowohl den Vorgaben des VfGH entspricht als auch für die Universitäten sinnvoll zu administrieren ist", heißt es in einer Stellungnahme an den STANDARD: "Diese beiden Vorgaben unter einen Hut zu bringen wäre mit Sicherheit eine große Herausforderung."

Derzeit wird der Nachweis, dass das Studium durch die Erwerbstätigkeit verzögert wurde, per Einkommensteuerbescheid erbracht. Der Verfassungsgerichtshof kippte die Regelung über den Fall einer Studentin, die neben unselbstständiger Arbeit auch selbstständige Einkünfte vorweisen konnte. Da der Gewinn aus Letzteren aber geringer ausfiel, weil sie bestimmte Ausgaben abschreiben konnte, fiel sie mit den Gesamteinkünften unter die vorgeschriebene Geringfügigkeitsgrenze.

Die Befreiung solle jene Studierenden entlasten, die aufgrund ihrer beruflichen Belastung weniger Zeit für ihr Studium aufwenden. Es gebe keinen "sachlichen Grund", warum "Studierende auf die Geltendmachung einkommensteuerrechtlicher Vorteile verzichten sollen, um in den Genuss der finanziellen Begünstigung des §92 Abs1 Z5 UG zu kommen, wenn die Regelung ansonsten diese Begünstigung jedem erwerbstätigen Studierenden auch mit noch so hohem Einkommen zugesteht", heißt es im Erkenntnis. Schließlich hätten sie vorab ja genug eingenommen. (Oona Kroisleitner, 14.11.2017)