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Die Buben in Hellblau, die Mädchen in Rosa: Die Einteilung der Menschheit in "weiblich" und "männlich" erscheint vielen selbstverständlich, doch es gibt auch andere geschlechtliche Identitäten.

Foto: Reuters / Stingers / Singapore

Berlin/Wien – Für intergeschlechtliche Menschen – Personen, die chromosomal, anatomisch oder von der Ausstattung ihrer Fortpflanzungsorgane her nicht in die Kategorien "weiblich" oder "männlich" passen – ist es eine Frage der Identität. Und es ist eine Frage ihrer Autonomie und Entscheidungsmöglichkeit bei einer der grundlegendsten und persönlichsten Fragen: welchem Geschlecht man sich zugehörig fühlt und welchem Geschlecht man infolge dessen, etwa für das Standesamt, angehört.

In Deutschland wurden die diesbezüglichen Möglichkeiten am 10. Oktober 2017 um eine zusätzliche Kategorie erweitert. An diesem Tag beschloss das Bundesverfassungsgericht, dass es neben dem weiblichen und dem männlichen noch einen dritten "positiven Geschlechtseintrag" geben müsse.

Die Begründung zeigt, wie sehr das seit den 1990er-Jahren in den USA, seit den 2000ern in Deutschland und seit fünf Jahren auch in Österreich von der Intersex-Bewegung eingeforderte dritte Geschlecht eine Menschen- und Grundrechtsfrage ist: Das im deutschen Grundgesetz verankerte Persönlichkeitsrecht schütze die geschlechtliche Identität – auch derjenigen, "die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen", befanden die Karlsruher Verfassungsrichter. Ebenso seien intersexuelle Personen durch das grundgesetzlich verankerte Diskriminierungsverbot geschützt.

Zweifache Diskriminierung

Würden sie also gezwungen, sich personenstandsrechtlich als weiblich oder männlich einzutragen oder – wie es in Deutschland seit 2013 möglich war – gar keine Eintragung vorzunehmen, würden sie "in beiden Grundrechten diskriminiert". Daher müsse das dritte Geschlecht bis Ende 2018 gesetzlich verankert werden.

Der österreichische Verfassungsrechtler Bernd-Christian Funk fügt der Auflistung von Grundrechten, die in Bezug auf das dritte Geschlecht relevant seien, im STANDARD-Gespräch ein weiteres hinzu: das "Verbot unmenschlicher Behandlung".

Damit spielt er auf die seit den 1960er-Jahren verbreitete Praxis an, intergeschlechtliche Kinder so jung wie möglich geschlechtsanpassend zu operieren, um sie körperlich rasch "weiblich" oder "männlich" zu machen. Derlei widerspreche krass dem individuellen Selbstbestimmungsrecht.

"Anpassende" Operationen

Besagte Operationen, etwa die Entfernung von Penis und Hoden, fänden auf Grundlage der Vorstellung statt, dass ein Mensch in eine weibliche oder männliche Geschlechtsidentität hineinerzogen werden könne, sagt Eva Matt, Juristin und Mitbegründerin der österreichischen Plattform Intersex. Das habe sich in den meisten Fällen als unrichtig herausgestellt. Im Rahmen eines sogenannten Case-Managements werde heute aber immer noch operiert.

Für Matt ist die deutsche Entscheidung "revolutionär", Ausdruck eines Bruchs mit einer traditionell wie rechtlich scheinbar unwandelbaren Dichotomie der Geschlechter.

In Österreich liegen derzeit dem Verfassungs- und dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerden eines intergeschlechtlichen Menschen aus Oberösterreich vor, verbunden mit dem Antrag, die Einführung eines dritten Geschlechts zu prüfen. Entscheidungen könnten im kommenden Jahr fallen.

"Mein Geschlecht war bereits bei meiner Geburt nicht männlich und auch nicht weiblich. Meine Geschlechtsidentität ist intergeschlechtlich, die wird sich auch nicht mehr ändern", bringt der 31-jährige Kläger vor. Intergeschlechtliche Menschen sind nicht mit Transgenderpersonen zu verwechseln, die in einem Körper leben, der ihrer geschlechtlichen Identität widerspricht. Laut Matt gibt es Schätzungen, wonach 1,7 Prozent der Menschen "mit intergeschlechtlichen Merkmalen" zur Welt kommen.

Eigentlich müssten die österreichischen Höchstrichter "nur prüfen, wie die hiesigen Personenstandsgesetze zu interpretieren sind", sagt Helmut Graupner, Anwalt des klagenden Oberösterreichers: "Ich habe in den Gesetzen keine Stelle gefunden, wo dezidiert ein weibliches und ein männliches Geschlecht verankert ist. Die diesbezügliche Behördenpraxis – Neugeborene müssen entweder als Mädchen oder als Buben registriert werden – sei also "eine reine Erfindung der Behörden". (Irene Brickner, 15.11.2017)