Neue Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sollen helfen, Straftäter aufzuspüren, die sich hinter komplizierten Unternehmensstrukturen verstecken.

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Wien – Veränderungen passieren manchmal schleichend. Hinterher reibt man sich die Augen und fragt sich, ob das wirklich so gewollt war. Beim Wirtschaftliche-Eigentümer-Registergesetz (WiEReG) kann es ähnlich kommen.

In Umsetzung der vierten EU-Geldwäscherichtlinie müssen alle Gesellschaften, Stiftungen, Vereine etc. angemessene, präzise und aktuelle Angaben zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern beschaffen, aktuell halten und an das beim Finanzministerium eingerichtete Register für wirtschaftliche Eigentümer melden.

Betroffen sind in Österreich rund 360.000 Rechtsträger. Für rund 290.000 davon sollen Ausnahmen gelten: Ins Register kommen sie dann ohne Meldung, indem die relevanten Daten aus anderen Registern (Firmenbuch, Vereinsregister) automatisch übernommen werden.

Das WiEReG tritt mit 15. Jänner 2018 zur Gänze in Kraft. Meldungen sind bis spätestens 1. Juni 2018 zu erstatten. Das Gesetz wirft aber schon seine Schatten voraus und führt zu Diskussionen.

Das Bestreben, durch die neuen Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung beizutragen und zu helfen, Straftäter aufzuspüren, die sich hinter komplizierten Unternehmensstrukturen verstecken, ist richtig. Ob das Register aber gerade in diesen Fällen nützt, ist zu bezweifeln.

Bereitstellung der Informationen

Denn das Register wird nicht vom Staat selbst, sondern von den betroffenen Rechtsträgern befüllt. Diese unterliegen zwar streng sanktionierten Vorgaben zur richtigen, vollständigen und zeitgerechten Meldung (Strafdrohung von bis zu 200.000 Euro).

Das WiEReG sieht auch Mechanismen vor, um die Datenqualität sicherzustellen. Für die Führungskräfte der Rechtsträger kann aber leicht das Problem entstehen, ob und in welchem Umfang ihre (wirtschaftlichen) Eigentümer die relevanten Informationen liefern. Wie weit hier die Erkundungspflichten gehen, ist offen. Das blinde Vertrauen auf die Angaben eines Gesellschafters wird nicht genügen, detektivisches Nachforschen aber nicht verlangt sein.

Was aber tun, wenn die Gesellschafter keine Informationen bereitstellen und sich die Strukturen im Ausland verlaufen? Kann eine Führungskraft den wirtschaftlichen Eigentümer nicht feststellen, ist sie – so die etwas sonderbare Konsequenz – selbst als wirtschaftlicher Eigentümer in das Register einzutragen. Es ist daher zu befürchten, dass diejenigen, die schon jetzt ihre Eigentümerschaft hinter komplexen Gebilden verschleiert haben, auch in Zukunft nicht aufgedeckt werden.

Wirtschaftlicher Eigentümer ist eine natürliche Person, der ein Rechtsträger gehört oder den sie letztlich (wenn auch nur mittelbar) kontrolliert. Selbst wenn alle Informationen verfügbar sind, können sich bei komplexeren Strukturen Schwierigkeiten ergeben, welche Personen zu melden sind. Die unübersichtliche Begriffsbestimmung wird hoffentlich durch den erwarteten Erlass des Finanzministeriums erhellt.

Für viele einsehbar

Für alle Betroffenen bleibt der Beigeschmack, dass das Register zwar nicht allgemein öffentlich, aber doch für einen größeren Personenkreis einsehbar ist. Darunter sind neben den Berufsgruppen, die Pflichten zur Kundenidentifikation treffen (Banken, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und einige andere), und bestimmten Behörden (vor allem Steuer- und Strafverfolgungsbehörden) auch Personen und Organisationen bei Nachweis eines berechtigten Interesses im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.

Wer über diesen Weg tatsächlich Einsicht erlangen kann und ob Informationen aus dem Register ungewollt über verschlungene Kanäle an die breitere Öffentlichkeit gelangen, wird die Praxis zeigen.

Auf EU-Ebene gehen die Überlegungen aber ohnehin schon weiter, nämlich in Richtung eines Einsichtsrechts in das Register für jedermann. Es bleibt spannend. (Johannes Barbist, Gottfried Gassner, 2.12.2017)