Luxemburg – Rituelle Schlachtungen etwa beim islamischen Opferfest dürfen nach Ansicht eines wichtigen EU-Gutachters nur in zugelassenen Schlachthöfen vollzogen werden. Die allgemein geltende Vorschrift, Tiere in der EU nur in entsprechenden Höfen zu töten, stelle keine Einschränkung der Religionsfreiheit dar, erklärte der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH), Nils Wahl, am Donnerstag in Luxemburg.

Hintergrund ist eine Klage belgischer Moscheeverbände. Während des dreitägigen islamischen Opferfests ist es bei praktizierenden Muslimen üblich, ein Tier zu schlachten und das Fleisch in der Familie und teilweise mit Bedürftigen und Nachbarn zu teilen.

Regelung mit Ausnahmen

Seit 1998 dürfen in Belgien religiöse Schlachtungen nur in zertifizierten Schlachthäusern durchgeführt werden. Allerdings genehmigte der zuständige Minister jedes Jahr zeitweise Schlachtorte, um die zu niedrige Zahl an regulären Schlachthöfen während des Opferfests auszugleichen.

2014 erließ er ein Verbot dieser temporären Schlachtorte mit der Begründung, sie verstießen unter anderem gegen EU-Recht zum Tierschutz. Seit 2015 durften Tiere ohne Betäubung in Belgien nur noch in regulären Schlachthöfen getötet werden.

Urteil erst in einigen Monaten

Nach Einschätzung des zuständigen belgischen Gerichts könnte diese Vorgabe Muslime daran hindern, ihrer religiösen Pflicht nachzukommen. Nach Ansicht des Generalanwalts ist die EU-Vorgabe, dass Schlachtungen nur in regulären Höfen stattfinden dürfen, allerdings eine neutrale Regel, die unabhängig von den jeweiligen Umständen gilt.

Ein Urteil dürfte in einigen Monaten fallen. In der Mehrzahl der Fälle folgen die Richter letztlich der Einschätzung des Gutachters. (APA, 30.11.2017)