FPÖ und Grüne sind mit dem Versuch gescheitert, die 2016 fixierte Verschärfung des Staatsschutzgesetzes beim VfGH zu Fall zu bringen. Ihr Drittelantrag wurde ab- bzw. teils aus Formalgründen zurückgewiesen. Vorbeugender Schutz vor drohenden Angriffen auf den Rechtsstaat ist verfassungskonform, unterstrich der VfGH.

Grüne und FPÖ wollten mit ihrem – vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung (AKVorrat) ausgearbeiteten – Drittelantrag die gesamte Novelle kippen. Sie gibt den Verfassungsschützern im Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (seit Sommer 2016) bei Gefahr extremistischer Taten weitreichende Möglichkeiten, schon im Vorfeld zu agieren, samt Einsatz externer Vertrauensleute. Aus Sicht von FPÖ und Grünen ist es verfassungswidrig, dass wichtige Eingriffsvoraussetzungen nicht ausreichend definiert, der Rechtsschutz zu schwach sei – und die Befugnisse für den Einsatz von V-Leuten, aber auch die Datensammlung bzw. Abfrage von Internet- und Telekomverbindungsdaten zu weit gingen.

Bedenken wurden nicht geteilt

Der Verfassungsgerichtshof setzte sich in drei Sessionen mit diesen Bedenken auseinander – und teilte sie letztlich nicht. Die Höchstrichter erklärten vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen ausdrücklich für zulässig. Eine Ermittlung sei "nicht schon deshalb verfassungswidrig, weil die Straftat erst im Planungsstadium ist". Es sei legitim, wenn der Gesetzgeber ermögliche, "bei entsprechender Verdachtslage Bedrohungen des Rechtsstaates, wie etwa durch terroristische Anschläge, schon im Vorfeld zu vereiteln".

Schließlich würden im Staatsschutzgesetz Ermittlungen nur bei "begründetem Verdacht der Gefahr eines verfassungsgefährdenden Angriffs" zugelassen, für bestimmte, taxativ aufgezählte Delikte unter Wahrung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit. Die Behörden hätten zwar einen "gewissen Beurteilungsspielraum", aber dieser sei notwendig.

Abfrage von Standortdaten und IP-Adressen

Der Einsatz verdeckter Ermittler liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers – ebenso wie die Tatsache, dass im Staatsschutzgesetz weniger strenge Kriterien vorgesehen sind als in der Strafprozessordnung. Ebenso zulässig ist die Abfrage von Standortdaten und IP-Adressen nicht nur des Verdächtigten sondern auch seiner Kontakt- und Begleitpersonen – sei im Gesetz doch sichergestellt, dass bloß flüchtige Kontakte keine Ermittlungsmaßnahmen "ins Blaue hinein" rechtfertigen. Auch die Ermittlung von Verkehrs-, Zugangs- und Stammdaten betroffener Personen "als ultima ratio (wenn überhaupt erforderlich)" sei nicht unsachlich – werde dies doch erst bei verdichteter Gefahrenprognose und nach Befassung des Rechtsschutzsenates erlaubt. (APA, 30.11. 2017)