Wien – Die Nöm warb mit aufgeschnittenen Bananenscheiben auf ihrer Bananenmilch, doch drinnen war nur ein Bruchteil einer Banane. Die Arbeiterkammer klagte deswegen vor Gericht, und bekam recht. Demnach müssen Produkte mit Fruchtabbildungen auch "nennenswerte Anteile" der Frucht aufweisen. Es reiche nicht aus, wenn der Anteil nur bei den Zutaten angeführt ist.

"Richtungsweisendes" Urteil

Die Arbeiterkammer sieht das Urteil als "richtungsweisend" und verlangt nun verbindliche Angaben auf der Hauptschauseite der Produkte: Wenn auf der Vorderseite etwa Früchte abgebildet sind, sollte verbindlich und gleich auffällig die dazugehörige Prozentangabe angegeben sein. Soll mit der Abbildungen nur der Geschmack des Produktes gemeint sein, so müsste das mit dem Hinweis "Geschmacksrichtung" beschrieben werden. (APA, 5.12.2017)