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Foto: AP/Mario Vedder

Verspätung, Überbuchung, Vulkanausbruch – gerade in der stressigen Weihnachtszeit gibt es immer wieder Ärger um Flüge, die nicht so statt finden, wie ursprünglich geplant. Doch betroffene Flugreisende haben innerhalb der EU bestimmte Rechte, um gegen böse Überraschungen vorzugehen. Und damit sich Reisende nach einer unerfreulichen Flugerfahrung zumindest über eine angemessene Entschädigung freuen können, hat die Reisesuchmaschine checkfelix.com die wichtigsten Fluggastrechte zusammengetragen.

Verspätungen

Vor allem in der eisigen Winterzeit heben täglich zahlreiche Flüge mit Verspätung ab, was unter Österreichs Reisenden für besonders viel Unmut sorgt. Damit das Ärgernis über das "Delay" nicht allzu groß ausfällt, sollten Passagiere unbedingt ihre Rechte kennen und beanspruchen.

  • Verspätungen bei Abflug: Die Fluggesellschaft ist verpflichtet, Getränke, Snacks und kostenlose Telefonate zur Verfügung zu stellen. Ein E-Mail-Zugang kann bei längeren Wartezeiten (2-4 Std., je nach Flugdistanz) ebenfalls kostenlos angefordert werden. Verzögert sich die Abreise bis zum folgenden Tag, hat man Anspruch auf einen Hotelaufenthalt sowie den Transfer dorthin und wieder retour zum Flughafen. Wenn die Verspätung mehr als fünf Stunden beträgt, kann man vom Beförderungsvertrag zurücktreten und den gesamten Ticketpreis zurückverlangen.
  • Verspätungen bei Ankunft: Fluggäste haben Anspruch auf Entschädigung, sobald ihr Flug mehr als drei Stunden verspätet am Zielflughafen ankommt. Die Höhe der Entschädigung hängt von der Flugdistanz ab und beträgt zwischen 250 und 600 Euro pro Passagier.

Flugausfälle

Gerade rund um die Weihnachtsfeiertage kommt es regelmäßig zu Annullierungen von Flügen. Dabei bieten viele Airlines betroffenen Passagieren oftmals Gutscheine, Bonusmeilen oder Vergleichbares an. Unwissende Fluggäste lassen sich dadurch jedoch oftmals hohe Summen Geld entgehen.

  • Zeitgerechte Information: Sobald ein Flug von einer Fluggesellschaft annulliert wird und der Fluggast mehr als 14 Tage vor der geplanten Abreise informiert wurde, kann man entweder den Ticketpreis zurückfordern oder alternativ den Transport bzw. die Umleitung unter vergleichbaren Transportbedingungen verlangen.
  • Keine zeitgerechte Information: Findet die Benachrichtigung weniger als sieben Tage vor dem Abflug statt, darf ein Alternativflug max. eine Stunde früher angesetzt sein und max. zwei Stunden später ankommen, als der ursprünglich gebuchte Flug. Werden diese Zeitfenster nicht eingehalten, können Reisende zusätzlich eine Entschädigung zwischen 250 und 600 Euro pro Fluggast verlangen.

Nichtbeförderungen

Kommt es tatsächlich zu dem Fall, dass ein Flug nicht angetreten werden kann, weil er zum Beispiel überbucht wurde, stehen einem dennoch Möglichkeiten offen. Grundsätzlich kann man sich als Passagier in solch einem Fall zwischen einem Alternativflug bzw. einer Rückerstattung des Ticketpreises entscheiden. Zusätzlich gibt es unterschiedliche Leistungen, je nachdem, ob freiwillig auf den gebuchten Flug verzichtet wird oder der Flug gegen den Willen des Passagiers nicht angetreten werden kann. Bei letzterem winken Ausgleichszahlungen bis zu 600 Euro (je nach Flugentfernung).

Tipp: Verzichtet man freiwillig, bietet die Airline eine Entschädigung, meistens in Form von Gutscheinen oder Bonusmeilen, an. Die Gegenleistungen sind individuell mit der Fluglinie verhandelbar und in der Regel höher, als eine Barauszahlung.

Außergewöhnliche Umstände

Beruht die Annullierung oder Verspätung eines Flugs auf außergewöhnlichen Umständen (Streik, Flughafensperre, Vogelschlag etc.), die auch durch alle zumutbaren Maßnahmen durch die Fluglinie nicht hätten vermieden werden können, hat man keine Ansprüche auf Entschädigung. (red, 14.12.2017)