Was den Frieden im Haus wahren könnte: eine Einladung an die Nachbarn.

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Silvester sorgt in manchen Wohnhäusern für ordentlich Unmut. Manche wollen, vom Datum völlig unbeeindruckt, schon lange vor Mitternacht sanft ins neue Jahr entschlummern, die anderen im Kreise ihrer 50 bis 100 engsten Freunde die Party des Jahres feiern, inklusive lauter Musik, wildem Tanzen im Wohnzimmer und Feuerwerksspektakel auf dem Balkon – sehr zum Leidwesen der Nachbarn.

Rechtlich bleibt zum Jahreswechsel vieles offen. Eine gesetzliche Regelung dazu, ab wann in einem Wohnhaus Ruhe einkehren muss, gebe es nämlich beispielsweise nicht, sagt der Jurist Wolfgang Kirnbauer vom Mieterschutzverband: "Das könnte höchstens in der Hausordnung geregelt sein." Und inwieweit sich diese vor Gericht durchsetzen lässt, ist fraglich: "Für eine Kündigungs- oder Unterlassungsklage hat die Hausordnung oft keine Bedeutung, weil sie nicht Bestandteil des Mietvertrags war", sagt auch der auf Wohnrecht spezialisierte Rechtsanwalt Ronald Geppl.

Kein Kündigungsgrund

Laut Kirnbauer reicht das Verhalten eines ansonsten unauffälligen Mieters am Silvesterabend wohl nicht als Kündigungsgrund, weil es dabei immer auf die Gesamtbetrachtung ankomme. "Aber wenn die Bewohner eines Hauses über das gesamte Jahr von ihm schikaniert werden, dann kann das Verhalten zu Silvester natürlich das 'Tüpfelchen auf dem i' sein." Rechtsanwalt Geppl schließt auch bei einem einmaligen "grob unleidlichen Verhalten" zu Silvester nicht aus, "dass das als Kündigungsgrund durchgeht".

Ein Kündigungsgrund könnte, "rein theoretisch", wie Kirnbauer betont, auch der "erheblich nachteilige Gebrauch" des Mietgegenstands sein, wenn etwa mit Feuerwerkskörpern die Substanz des Hauses erheblich gefährdet werde. "Aber da ist schon fast der Christbaum in der Wohnung gefährlicher."

Dennoch: Vonseiten der Stadt Wien wird jedes Jahr zum Verzicht auf Silvesterkracher aufgerufen. Besonders in Wohnhausanlagen ist das Abfeuern von Raketen und lauten Feuerwerkskörpern ausdrücklich verboten, wurde in einer Aussendung vor wenigen Tagen betont.

Polizei rufen

Wenn ein ruhebedürftiger Nachbar die Polizei ruft, dann kann der feiernde Gastgeber zur Kasse gebeten werden: Störungen der öffentlichen Ruhe und Ordnung können mit Verwaltungsstrafen belegt werden. Im Vorjahr gab es zu Silvester laut Aussendung der Polizei im gesamten Stadtgebiet 500 Lärmeinsätze – damit sind freilich auch jene Hausbesuche der Exekutive gemeint, bei denen diese lediglich zum Leiserschalten der Musik mahnt.

Helfe diese Mahnung nicht, dann könnten die Bewohner bei einem weiteren Besuch aber auch schon mittels Organmandat oder Anzeige abgestraft werden, berichtet ein Pressesprecher der Wiener Polizei. Sei dann immer noch keine Ruhe eingekehrt, dann sei es theoretisch sogar möglich, bei einem weiteren Besuch als Zwangsmaßnahme die Musikanlage mitzunehmen.

Direktes Gespräch

Weil die Polizei zu Silvester aber auch wegen vieler anderer Delikte im Einsatz ist, kann es durchaus dauern, bis der Party in der Nachbarwohnung ein Ende gesetzt wird. Daher rät die Polizei zuerst immer zum direkten Gespräch mit den Nachbarn.

Wer es sich mit den Nachbarn im neuen Jahr nicht gleich verscherzen will, sollte laut Geppl auf gegenseitige Rücksichtnahme setzen und versuchen, sich in die Haut anderer Personen zu versetzen: "Das kann unter Umständen dabei helfen, Ärger zu vermeiden."

Ratsam ist, die Bewohner eines Hauses frühzeitig über die geplante Feier zu informieren und sich dann nur innerhalb der Wohnräume aufzuhalten – die Party also zu später Stunde nicht kurzerhand auf den Gang oder den Balkon zu verlegen. Noch etwas könnte laut Geppl dabei helfen, den Frieden im Haus zu wahren: "Man könnte den Nachbarn ja auch zum Feiern auf ein Achterl einladen." (zof, 31.12.2017)