Die FMA hat grünes Licht für sehr hohe Geldstrafen gegen Unternehmen erhalten.

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Die Finanzmarktaufsicht (FMA) und andere Behörden dürfen weiterhin empfindlich hohe Geldstrafen gegen Unternehmen verhängen. Der Verfassungsgerichtshof hat vor Jahresende einen Antrag des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) abgewiesen, die entsprechende Bestimmung im Bankwesengesetz (BWG) für verfassungswidrig zu erklären. Damit hat sich auch die Hoffnung vieler Banken und Unternehmen, die Flut von oft schmerzhaften Verwaltungsstrafen einzudämmen, zerschlagen. Der noch nicht veröffentlichte Entscheid liegt dem STANDARD vor.

Anlass des Entscheides waren Klagen der Meinl-Bank und von Western Union gegen Geldstrafen in der Höhe von mehr als 900.000 beziehungsweise mehr als 200.000 Euro, die die FMA wegen Verstößen gegen Bestimmungen zur Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsprävention verhängt hatte. Das BVwG brachte einen Gesetzesprüfungsantrag beim VfGH ein und berief sich dabei auf die frühere Judikatur des Höchstgerichts, wonach Geldstrafen ab einer gewissen Höhe nur von regulären Strafgerichten und nicht von Behörden verhängt werden dürfen. Paragraf 99d BWG sieht Strafen von bis zu zehn Prozent des Jahresumsatzes eines Konzerns vor. Dies verstoße gegen Artikel 91 des Bundesverfassungsgesetzes und sei daher als verfassungswidrig aufzuheben.

Bisherige Rechtsprechung verworfen

Doch der VfGH wies nicht nur diese Ansicht zurück, sondern verwarf seine bisherige Rechtsprechung. "Der Verfassungsgerichtshof gelangt damit zur Auffassung, dass seine bisherige Judikatur zur Abgrenzung des gerichtlichen Strafrechts und des Verwaltungsstrafrechts vor dem Hintergrund des Art. 91 B-VG mit dem bisherigen Inhalt nicht mehr aufrechterhalten werden kann", heißt es im Urteil (VfGH 13.12.2017, G 408/2016-31 et. al.)

Schon länger hatten die Wirtschaftskammer und andere Unternehmensverbände auf eine Beschränkung der Rechte der FMA gedrängt. Sie monierten vor allem einen gegenüber den regulären Geschworenen- und Schöffengerichten zu schwachen Rechtsschutz in der Verwaltung, etwa beim Recht auf Akteneinsicht. Rechtsexperten wiesen außerdem darauf hin, dass Verwaltungsstrafen einst als gelindes Mittel zur Maßregelung gedacht waren und erst in den vergangenen Jahren unter dem Druck neuer EU-Bestimmungen stratosphärische Höhen erreicht haben – oft auch für recht geringe Verstöße ohne böswillige Absicht.

Kein Tadel, sondern ein Verhaltensanreiz

Aber die Verfassungsrichter verwiesen auf die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Jahr 2012, bei der Verwaltungsgerichte erster Instanz und das BVwG als zweite Instanz geschaffen wurden; damit sei ein entsprechender Rechtsschutz entstanden. Und auch sehr hohe Geldstrafen für Unternehmen dienten nicht, wie im Strafrecht, einem sozialethischen Tadel, sondern sollten auf das zukünftige Verhalten einwirken. Die jetzige Regelung sei außerdem europarechtskonform.

"Das Urteil ist nicht gerade hilfreich für die Bestrebungen, die hohen Verwaltungsstrafen einzudämmen", sagt Bernd Fletzberger von PFR Rechtsanwälte, der Western Union im Fall vertreten hat. Die Debatte über die Praxis der Verwaltungsstrafen werde dennoch weitergehen, ist Fletzberger überzeugt. Durch das Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung im Mai entstünden neue Tatbestände für hohe Verwaltungsstrafen, die von der Datenschutzbehörde verhängt werden können. (Eric Frey 4.1.2018)