Berlin – Vor der Geschlechtsanpassung zur Frau hat ein Mann seinen Samen konservieren lassen – für das damit gezeugte Kind kann die Transsexuelle aber rechtlich nur der Vater, jedoch nicht die Mutter sein. Das entschied jetzt ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe.

Wie es in dem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss hieß, wurde damit eine Entscheidung des Berliner Kammergerichts bestätigt. Die Lebenspartnerin der Transsexuellen hat das Kind laut Gericht im Juni 2015 geboren. Beim Standesamt wurde sie als Mutter des Kindes eingetragen. Der Wunsch der Transsexuellen, ebenfalls als Mutter eingetragen zu werden, wurde hingegen abgelehnt.

Der BGH folgte nun dieser Auffassung. Rechtliche Mutter sei abstammungsrechtlich nur die Frau, die das Kind geboren hat. Das Transsexuellengesetz stelle sicher, dass betroffenen Kindern trotz der rechtlichen Geschlechtsänderung eines Elternteils rechtlich immer ein Vater und eine Mutter zugewiesen werde. Das stehe im Einklang mit dem Grundgesetz. (APA, dpa, 4.1.2018)