Sieht man vom Erstverkauf ab, erhalten lebende Künstler oder bis zu 70 Jahre nach deren Tod die Rechtsnachfolger eine bei jedem Verkauf eines Werkes anfallende Folgerechtsgebühr: Ab einem Nettoverkaufswert von 2500 Euro (bis 50.000) sind es beispielsweise vier Prozent. Nach geltendem österreichischem Recht unterliegen diese Gebühren der Umsatzsteuer. Theoretisch, denn in der Praxis wird diese kaum eingehoben. Im Kunsthandel ist zu gut 95 Prozent die Differenzbesteuerung üblich, bei der die Umsatzsteuer nur für die Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis anfällt.

Zu diesem Bruttobetrag rechnen Auktionshäuser die Folgerechtsgebühr hinzu. "Im Kinsky" handhabt das auch bei der seltenen Vollbesteuerung so, nicht jedoch das Dorotheum. Einem in den Versteigerungsbedingungen angeführten Beispiel zufolge werden Meistbot, Käufergebühr und Folgerecht addiert und an dieser Summe dann die Umsatzsteuer bemessen.

Brüssel vs. Österreich

Laut Brüssel verstoße die gesetzliche Vorgabe in Österreich gegen EU-Recht. Denn die Folgerechtsgebühr sei keine Gegenleistung für vom Künstler bereitgestellte Gegenstände oder Dienstleistungen. Es handle sich um eine Form der Beteiligung am Gewinn aus späteren Verkäufen. Dabei bestehe keine rechtliche Beziehung zwischen dem Käufer eines Kunstwerks und dem Künstler oder seinen Rechtsnachfolgern.

Ein zugehöriges Mahnschreiben vom Juli 2016 wurde von Österreich ignoriert, auch die Tatsache, dass Belgien in einem gleichartigen Vertragsverletzungsverfahren (2003) unterlag. Nun landet die Causa vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), wie Brüssel im Dezember 2017 informierte. (kron, 19.1.2018)