Wien – Die Argumentation des Bildungsministeriums zum Ende der Gebührenbefreiung für Langzeitstudenten lässt die Abteilung für Bildungspolitik der Arbeiterkammer (AK) Wien nicht gelten. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) habe in seinem Erkenntnis nicht die Befreiung für Erwerbstätige kritisiert, es ging vielmehr um die Ungleichbehandlung selbstständig tätiger Studenten.

Mit der Maßnahme, die vom VfGH aufgehobene Regelung nicht zu reparieren, ziele man nicht auf erwerbstätige Studierende ab, sondern beseitige "eine Ungleichheit zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Studierenden", hieß es am Donnerstag aus dem Ministerium.

Die Aufhebung des betroffenen Paragrafen des Universitätsgesetzes sei allerdings nicht wegen einer derartigen Ungleichbehandlung, sondern einer anderen Gleichheitswidrigkeit erfolgt, sagen die Bildungsexperten der Arbeiterkammer.

Selbstständige benachteiligt

Hintergrund der bereits im Dezember 2016 getroffenen VfGH-Entscheidung war eine Beschwerde einer sowohl selbstständig als auch unselbstständig berufstätigen Langzeitstudentin der Uni Wien. Als berufstätig gilt allerdings nur, wer Gesamteinkünfte in Höhe der 14-fachen Geringfügigkeitsgrenze (knapp 6.000 Euro im Jahr) vorweist. Das konnte die betroffene Studentin nicht, weil sie nach Abzug von Sonderausgaben in ihrem Steuerbescheid sogar einen negativen Gesamtbetrag an Einkünften aufwies.

Der VfGH hob das Gesetz wegen Gleichheitswidrigkeit auf, weil nach den Intentionen des Gesetzes die Befreiung jenen Studenten zugutekommen soll, die aufgrund ihrer beruflichen Belastung weniger Zeit für ihr Studium aufwenden – unabhängig davon, ob sie steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen oder nicht.

Zur Reparatur des Passus räumte der VfGH dem Ministerium eine Frist bis 30. Juni 2018 ein. Da das Ressort die Regelung aber auslaufen lassen wird, müssen berufstätige Langzeitstudenten ab Herbst wieder Studiengebühren bezahlen.

Derzeit sind grundsätzlich alle Universitätsstudenten aus Österreich bzw. der EU innerhalb der Mindeststudienzeit plus zwei Semestern von der Zahlung von Studiengebühren befreit. Trotz Überschreitung dieser Zeit ebenfalls nicht zahlen müssen bisher auch berufstätige Studenten. (APA, 19.1.2018)