Die vor wenigen Tagen veröffentlichte Nuclear Posture Review der USA sieht ein erweitertes Einsatzspektrum für Nuklearwaffen und den Bau neuer seegestützter nuklear bestückter Raketen und Marschflugkörper vor. Die Zeichen stehen auf eine Beschleunigung nuklearer Modernisierung. Gleichzeitig steht ein Eckstein der nuklearen Abrüstung vor dem Scheitern – der INF-Vertrag über die Vernichtung und das Verbot bodengestützter Raketen und Marschflugkörper mittlerer Reichweite.

Der 1987 unterzeichnete INF-Vertrag verbietet Russland und der USA, bodengestützte Marschflugkörper (GLCM) und ballistische Raketen (GLBM) mit einer Reichweite zwischen 500 und 5500 Kilometern zu produzieren und zu stationieren – darin einbezogen sind auch die Startvorrichtungen dieser Waffen. Im Juli 2014 stellte das US-Außenministerium im Annual Compliance Report zum ersten Mal öffentlich eine Verletzung des INF durch Russland fest. Bereits seit 2008 hatten ersten Vermutungen bestanden. Seit 2013 waren dazu bilaterale Gespräche mit Moskau geführt worden.

Tatbestand I: Vorwürfe an Russland

Im Zentrum der Kontroverse steht ein Marschflugkörper mit der russischen GRAU-Bezeichnung 9M729. In der USA ist er als SSC 8 Screwdriver bekannt. Die USA behaupten, dass es sich dabei um einen bodengestützten Marschflugköper verbotener Reichweite handelt, der seither mehrmals getestet und bereits stationiert worden sei. Letzteres wurde im März 2017 öffentlich vom stellvertretenden Vorsitzenden des Generalstabs der USA, General Paul J. Selva, vertreten.

Vorbehalte gibt es daneben auch gegenüber der im Mai 2012 als Interkontinentalrakete (ICBM), das heißt mit einer Reichweite von mehr als 5500 Kilometern, getesteten russischen Rakete RS-26. Auch wenn damit formal nicht INF-widrig, kann sie durch den Rückbau der Raketenstufen auch als Mittelstreckenrakete eingesetzt werden. Zwischen Oktober 2012 und März 2015 wurde sie drei Mal über eine Distanz von nur 2000 Kilometern getestet. Darüber wird vermutet, dass der für die Iskander-M Systeme verwendete Marschflugkörper R-500 (9M728) die offiziell genannte Reichweite von 500 Kilometern überschreitet.

Bild nicht mehr verfügbar.

Der russische Präsident Putin wirft den USA einen Verstoß des INF-Vertrages vor.
Foto: AP/Mikhail Klimentyev

Offene Fragen

Die entscheidenden Fragen zur Klärung der Vorwürfe gegenüber des SSC-8 sind Folgende: Erstens, handelt es sich dabei um einen Marschflugkörper mit einer Flugdistanz zwischen 500 und 5500 Kilometern? Zweitens, wurde der SSC-8 von einer am Boden fest verankerten Startvorrichtung getestet oder kamen bei den Tests mobile Startsysteme zum Einsatz? Drittens, wurde der Marschflugkörper tatsächlich am Boden stationiert?

Alle drei sind nicht ohne Weiteres zu beantworten, zumal gesicherte Erkenntnisse über die technischen Eigenschaften des SSC-8 nicht vorliegen. Erschwert wird die Überprüfung dadurch, dass die Unterscheidung zwischen see- (erlaubt) und bodengestützten (verboten) Marschflugkörpern eher formaler Natur ist. Denn ein Marschflugkörper bleibt ein Marschflugkörper, unabhängig von der Art der Startvorrichtung.

Darüber hinaus ermöglicht der INF-Vertrag unter bestimmten Bedingungen grundsätzlich Tests vom Boden aus: Zum einen müssen die Startvorrichtungen fest stationiert sein. Des Weiteren dürfen die Tests nur erfolgen, wenn dies zur späteren Installation der Marschflugkörper auf see- oder luftgestützten Systemen geschieht. Schließlich müssen die Startvorrichtungen von jenen, die für bodengestützte Raketen Verwendung finden, unterscheidbar sein. Die Art und Weise der Unterscheidbarkeit ist dabei jedoch nicht eindeutig geregelt.

Für die Sicherheitsfrage bedeutsam ist, ob es sich bei der SSC-8 tatsächlich um einen neu entwickelten, bodengestützten Marschflugkörper handelt, oder ob Russland lediglich einen grundsätzlich INF-konformen seegestützten Marschflugkörper "falsch" getestet hat. Moskau bestreitet beides und verlangt öffentliche Beweise. Washington hat diese mit dem Hinweis auf den Schutz von Quellen und Informanten bisher abgelehnt. Festzuhalten bleibt jedoch, dass das russische Interesse am Fortbestand des INF geringer geworden ist. Schon 2005 hatte Russland gegenüber den USA eine gemeinsame Auflösung des Vertrags ins Spiel gebracht. 2008 bot Moskau schließlich an, den bilateralen Vertrag in ein globales Abkommen umzuwandeln. Der Vertrag bindet nämlich nur die USA und Russland – gleichzeitig verfügen jedoch unter anderem auch China, Pakistan, Saudi-Arabien und der Iran über ballistische Raketen und Marschflugkörper mittlerer Reichweite. Diese können zwar russisches, nicht aber amerikanisches Territorium erreichen.

Tabestand II: Vorwürfe an die USA

Im Gegenzug hält aber auch Russland den Vereinigten Staaten gleich drei angebliche INF-Verstöße entgegen: Erstens wird behauptet, dass die Startvorrichtung Vertical Launch System Mk-41, wie sie bei Aegis Ashore in Rumänien und bald auch in Polen als Teil des Nato-Raketenabwehrsystems zum Einsatz kommt, auch für seegestützte Marschflugkörper, den Tomahawks, geeignet sei. Zweitens hält Russland die dabei eingesetzten Abfangraketen des Typs SM-3 Block II A selbst für INF-widrig, da diese mit einer Reichweite von 700 Kilometern den vom INF verbotenen bodengestützten Mittelstreckenraketen vergleichbar sein sollen. Drittens fallen für Russland unbemannte Drohnen wie Predator und Reaper mit einer Reichweite von mehr als 500 Kilometern unter die im Vertrag genannte Definition von Marschflugkörpern.

Die USA weisen die russischen Vorwürfe der Vertragsverletzung ebenfalls zurück. Sowohl Moskau als auch Washington betrachten sich offiziell als vertragstreu. Nichtsdestotrotz: Sollten die genannten Bedenken ernsthaft bestehen, bedarf es echter Verhandlungen und eines verantwortungsvollen Dialogs. Tatsächlich tagte auf amerikanischen Wunsch bereits im November 2016 die seit 2003 nicht mehr einberufene, Spezielle Überprüfungskommission des INF-Vertrags in Genf. Im vergangenen Dezember trafen sich die Parteien erneut, bisher, soweit bekannt, ohne Ergebnis.

Gleichzeitig haben die USA jedoch bereits vorab Finanzsanktionen gegen die an der Entwicklung der SSC-8 beteiligten russischen Unternehmen, Novator und Titan-Barrikadyj, verhängt. Darüber hinaus wurden in dem vom Kongress verabschiedeten National Defence Authorization Act 201858 Milliarden US-Dollar für Forschung und Entwicklung eines neuen, bodengestützten Marschflugkörpers bereitgestellt. Militärisch ist dies nicht zu rechtfertigen: Die USA verfügten über ausreichend luft- und seegestützte nuklear bestückbare Marschflugkörper (ALCM beziehungsweise SLCM).

Die Zukunft

Angesichts dieser Aktivitäten sind die Zweifel, ob beide Parteien überhaupt noch am Erhalt des Vertrags interessiert sind, durchaus berechtigt. Momentan scheint es eher so, als wollten Russland und die USA lediglich nicht als erste aus dem INF aussteigen, um der politischen Verantwortung zu entgehen. Eine Aufkündigung des Vertrages aber hätte vor allem für Europa fatale Folgen und würde das gesamte Abrüstungsregime schwer beschädigen. Zum einen sähen sich europäische Staaten unmittelbar russischen INF-Systemen ausgesetzt. Zum anderen würde der Druck aus den USA wachsen, selbst eigene Mittelstreckenraketen oder Marschflugkörper zu stationieren. Die Folge wäre eine Aufrüstungsspirale in Europa. Darüber hinaus wäre bei einem Ende des INF auch die Verlängerung des Abrüstungsvertrages über nukleare strategische Offensivsysteme, der 2021 auslaufende New-Start-Vertrag, mehr als fraglich. In diesem Fall käme das strategische Rüstungskontrollregime zwischen Russland und der USA im Ganzen zum Erliegen. Wir befänden uns politisch wieder in die Zeit vor 1972 zurückversetzt, als das erste Rüstungskontrollabkommen unterzeichnet wurde. (Gerhard Mangott, Alexander Graef, 8.2.2018)