Der Rechtsstreit Böhmermann gegen Erdoğan geht in die nächste Runde.

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Hamburg – Der Rechtsstreit um das Schmähgedicht des Satirikers Jan Böhmermann über den türkischen Staatschef Recep Tayyip Erdoğan geht ab 27. Februar in eine neue Runde. Dann beginnt das Hamburger Oberlandesgericht (OLG) nach eigenen Angaben vom Mittwoch mit der Berufungsverhandlung in dem Fall. Das Hamburger Landgericht hatte Böhmermann die in dem Gedicht gemachten Äußerungen in weiten Teilen verboten.

Beide Seiten legten dagegen Berufung ein, sodass über die Sache vor dem OLG noch einmal völlig neu verhandelt wird. Böhmermann will das Verbot seiner Äußerungen nach Angaben des Gerichts nicht akzeptieren. Erdoğan möchte dagegen sämtliche Aussagen über sich selbst untersagen lassen.

Erörterung

Mit einer Entscheidung bereits am 27. Februar ist demnach nicht zu rechnen. Die Verhandlung dient üblicherweise der Erörterung. Das Gericht verkündet seine Entscheidung in der Regel erst mehrere Wochen später bei einem weiteren Termin.

Böhmermann hatte vor bald zwei Jahren in der ZDF-Sendung "Neo Magazin Royale" ein Gedicht verlesen, in dem Erdoğan unter anderem in drastischen Worten sexueller Handlungen wie Pädophilie und Sodomie bezichtigt wurde. Erdoğan ging dagegen juristisch vor. Strafrechtlich blieb die Sache für den Moderator folgenlos, zivilrechtlich aber unterlag er.

Satire nicht "schrankenlos"

Das Hamburger Landgericht entschied vor etwa einem Jahr, dass derartige Passagen nicht mehr durch das Grundrecht auf Kunstfreiheit gedeckt seien. Satire könne einen großen Freiraum beanspruchen. Dieser sei aber nicht "schrankenlos" und könne mit den Persönlichkeitsrechten eines Menschen kollidieren, urteilten die Richter damals.

Sie bestätigten dabei im sogenannten Hauptsacheverfahren eine vorläufige juristische Einschätzung, zu der sie 2016 bereits in einem vorgeschalteten Eilverfahren gekommen waren. Böhmermanns Anwalt hatte nach der Entscheidung angekündigt, dass dieser das Urteil nicht akzeptieren und notfalls sogar bis vor das Bundesverfassungsgericht ziehen werde. Die Hamburger Richter hätten die grundgesetzlich garantierte Kunstfreiheit nicht hinreichend berücksichtigt. (APA, 14.2.2018)