Luxemburg – Der Europäische Gerichtshof hat am Dienstag Schiedsklauseln für Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten innerhalb der EU für unvereinbar mit dem EU-Recht erklärt – ein großer Erfolg für Kritiker von Konzernklagerechten, wie sie auch in internationalen Handelsabkommen wie TTIP und Ceta vorgesehen sind.

In den frühen 1990er-Jahren hatten zahlreiche EU-Staaten mit exkommunistischen Staaten Bilaterale Investitionsabkommen (BITs) mit solchen Klauseln abgeschlossen. Seit dem EU-Beitritt dieser Länder kämpft die EU-Kommission für ihre Abschaffung, weil sie das Unionsrecht vor Schiedsgerichten nicht gesichert sieht. Auch die Oststaaten wollen sich der Klauseln entledigen; Investoren sollen im Streitfall vor staatliche Gerichte gehen.

2012 wurde die Slowakei in einem Streit mit einem niederländischen Versicherungskonzern auf Grundlage eines BITs von einem Schiedsgericht zu einer Schadenersatzzahlung von 22 Millionen Euro verurteilt. Die Slowakei zog vor den EuGH und hat nun recht bekommen. Das Gericht kritisiert vor allem die Tatsache, dass solche Schiedssprüche nicht vor ordentlichen Gerichten überprüft werden können (C-284/16). Der Generalanwalt, dessen Gutachten die Richter meist folgen, hatte noch in die andere Richtung argumentiert.

196 Abkommen betroffen

Das Urteil betrifft ähnliche Klauseln in 196 zwischen EU-Staaten getroffenen bilateralen Investitionsschutzabkommen. Abkommen außerhalb der EU wie Ceta sind nicht betroffen.

EU-Mitgliedstaaten aus dem Süden und Osten hatten sich im Verfahren für die slowakische Position ausgesprochen, Deutschland, Frankreich, die Niederlande, Finnland und auch Österreich wollten das Recht auf Intra-EU-Schiedsklauseln behalten. Zahlreiche österreichische Unternehmen haben in den vergangenen Jahren solche Verfahren in Streitigkeiten genutzt.

Linke Gruppen, die das Klagerecht von Investoren vor Schiedsgerichten grundsätzlich ablehnen, begrüßten das Urteil. (ef, 7.3.2018)