Ein Rauchverbot auf dem gesamten Betriebsgelände wird sowohl von der Rechtsprechung als auch von der herrschenden Meinung als unzulässig angesehen.

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Wien – Der Initiativantrag der Regierung, mit dem das generelle Rauchverbot noch vor seinem Inkrafttreten im Mai 2018 gekippt werden soll, sorgt nicht nur für heftige politische Debatten. Er wirft auch zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen auf. Eine davon betrifft das Rauchen auf dem Betriebsgelände – also auch auf Freiflächen.

Die österreichische Rechtslage stellt sich so dar, dass es hier Abweichungen zwischen dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (AschG) und dem Tabakgesetz (TabakG) gibt. Das AschG sieht für Räume, in denen Raucher und Nichtraucher aus betrieblichen Gründen gemeinsam arbeiten müssen oder die durch Betriebsangehörige genutzt werden, sowie für Sanitäts- und Umkleideräume ein absolutes Rauchverbot vor.

Nach dem TabakG in der derzeit geltenden Fassung gilt hingegen ein grundsätzliches Rauchverbot nur in Speiselokalen, Diskotheken, Bars, Schutzhütten, Imbissbuden, Hotels – in Räumen von Gastronomie- oder Beherbergungsbetrieben, in denen Speisen oder Getränke an Gäste verabreicht werden. Es stellt sich daher die Frage, in welchem Umfang ein Arbeitgeber ein (absolutes) Rauchverbot auf dem Betriebsgelände erlassen darf.

Betriebsvereinbarungen

Auf das Rauchen im Betrieb bezogene (im Rahmen des Weisungsrechts erlassene) Verhaltensvorschriften des Inhabers können Gegenstand von Betriebsvereinbarungen sein. Doch ein ausschließlich auf dieser Basis erlassenes Rauchverbot auf dem gesamten Betriebsgelände wird sowohl von der Rechtsprechung als auch von der herrschenden Meinung als unzulässig angesehen.

Arbeitgeber haben nach dem AschG zwar die Pflicht, Arbeitnehmer vor Raucheinwirkung zu bewahren – insbesondere in Betriebs-, Arbeits- und Aufenthaltsräumen sowie in weiteren Räumen, die Arbeitnehmern von Arbeitgebern zur Verfügung gestellt werden, z. B. Wohnräume und sonstige Unterkünfte.

Der gesetzlich vorgeschriebene Schutz kann aber auch durch bauliche Maßnahmen oder die Einrichtung von Raucherzonen in ausreichend großen und entsprechend belüfteten Räumen herbeiführt werden. Es muss bloß sichergestellt sein, dass Nichtraucher nicht gestört werden.

"Soweit dies möglich ist"

Der Arbeitnehmerschutz hat durch das ArbeitnehmerInnenschutz-Deregulierungsgesetz (BGBl I 2017/126) eine wesentliche Änderung erfahren, was die Schutz- und Fürsorgepflicht der Arbeitgeber betrifft. Letztere haben dafür zu sorgen, dass nicht rauchende Arbeitnehmer vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind.

Allerdings findet sich im Gesetz die Einschränkung "soweit dies nach der Art des Betriebes möglich ist". Wenn in der Arbeitsstätte eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten vorhanden ist, kann der Arbeitgeber einzelne Räume einrichten, in denen das Rauchen gestattet ist.

Freilich darf es sich dabei nicht um Arbeitsräume handeln und es muss sichergestellt sein, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Bereiche der Arbeitsstätte dringt und so das Rauchverbot umgangen wird. Speziell Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräume dürfen nicht als Raucherräume eingerichtet werden.

Ab 1. Mai 2018 besteht mit dem neuen Gesetz für Arbeitsstätten ein allgemeines Rauchverbot, gleichzeitig bleibt jedoch die Möglichkeit erhalten, Raucherräume einzurichten. Wenn in Arbeitsstätten in Gebäuden Nichtraucher beschäftigt werden, ist dort das Rauchen generell verboten. Vom Rauchverbot am Arbeitsplatz sollen auch Wasserpfeifen oder E-Zigaretten erfasst sein.

Raucher können jedoch nicht vollständig vom Betriebsgelände "verbannt" werden. Auch dieses Rauchverbot gilt nur in Arbeitsstätten in Gebäuden und umfasst keine Freiflächen wie Gelände zwischen mehreren Bürokomplexen oder Produktionseinheiten. (Julia Andras, 12.3.2018)