Luxemburg/Wien – Der EuGH hat die Klage eines ÖBB-Mitarbeiters wegen Nicht-Anrechnung von Vordienstzeiten zurückgewiesen. Damit hat der EuGH dem Generalanwalt widersprochen, der die Nicht-Anrechnung im November 2017 noch gerügt hatte. Der Gerichtshof verweist darauf, dass sehr wohl Arbeitszeiten vor dem 18. Lebensjahr weiter anerkannt würden, aber nur wenn sie im selben Wirtschaftssektor erworben wurden.

In dem konkreten Fall (C-482/16) hat ein seit 1983 bei der ÖBB Personenverkehr Beschäftigter das Unternehmen geklagt. Vor dem Oberlandesgericht Innsbruck verlangt er von den ÖBB die Gehaltsdifferenz, die sich daraus ergebe, dass das Unternehmen ihn zu niedrig im Gehaltsschema eingestuft habe. Er machte geltend, dass ÖBB ihm in rechtswidriger diskriminierender Weise die Anrechnung der Vordienstzeiten verwehrt habe, die er vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt habe.

Selber Wirtschaftssektor

Das Innsbrucker Gericht verwies den Fall zur Klärung an den EuGH. Im vorliegenden Fall geht es um eine zweite Neuregelung aus dem Jahr 2015. Danach würden nur solche Vordienstzeiten berücksichtigt, die bei den ÖBB oder vergleichbaren öffentlichen Eisenbahnunternehmen in der EU und bestimmten weiteren Ländern zurückgelegt worden seien. Vordienstzeiten bei privaten und anderen öffentlichen Verkehrs- bzw. Infrastrukturbetrieben würden nicht berücksichtigt.

Der Gerichtshof hat nun die ÖBB-Regelung nicht als unvereinbar mit EU-Recht bezeichnet. 2015 sei beschlossen worden, dass zwar alle Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr berücksichtigt würden, doch nur, wenn die Erfahrungen "bei Unternehmen, die im selben Wirtschaftssektor tätig sind, erworben" wurden. (APA, 14.3.2017)