Wien – Der Afghane, der in der vergangenen Woche in Wien-Leopoldstadt vier Personen niedergestochen hat und sich seither wegen versuchten Mordes in U-Haft befindet, ist in der Justizanstalt Josefstadt auf mehrere Justizwachebeamte losgegangen. Einem Beamten hat er dabei den kleinen Finger gebrochen. Der Häftling wurde darauf in die Abteilung für Forensische Akutpsychiatrie im Otto-Wagner-Spital verlegt.

Wie Oberst Peter Hofkirchner, der stellvertretende Leiter der Justizanstalt, spielte sich der Zwischenfall in der Nacht auf Donnerstag ab. Der Afghane wurde nach einem Suizidversuch in seinem Haftraum videoüberwacht. "Dabei wurde bemerkt, dass er begonnen hat, Streifen von seiner reißfesten Kleidung abzulösen", sagte Hofkirchner. Beamte betraten die Zelle, versuchten den Mann zu beruhigen und brachten ihn schließlich zur diensthabenden Ärztin, die ihm allenfalls ein Medikament verabreichen sollte.

"Nicht rational erklärbar"

Dort legte der 23-Jährige laut Hofkirchner dann aber ein aggressives Verhalten an den Tag. Zu seiner Beruhigung sei eine "maßhaltende Gewaltanwendung" der Justizwache erforderlich gewesen. Einer der Beamten wurde dabei verletzt.

In weiterer Folge wurde die Überstellung des Häftlings in die Psychiatrie veranlasst. "Er hat sich seit seiner Einlieferung in die Justizanstalt auffällig verhalten. Wenn jemand so massiv auffällig ist, kann man nicht zur Tagesordnung übergehen", erläuterte Hofkirchner. Es erscheine geboten, den Mann in einer geschlossenen Abteilung fachärztlich beobachten und allenfalls behandeln zu lassen.

Für Verteidiger Wolfgang Blaschitz deutet die jüngste Auseinandersetzung darauf hin, dass sein Mandant nicht klar bei Verstand sein dürfte. "Es ist rational nicht erklärbar, dass jemand einen tätlichen Angriff auf sechs g'standene Männer von der Justizwache beginnt", meinte der Anwalt.

Ob und inwieweit der Mann an einer psychischen Erkrankung leidet, muss ein von der Justiz beizuziehender psychiatrischer Sachverständiger klären. Er wird zu klären haben, ob der 23-Jährige zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig und damit auch schuldfähig war. (APA, 15.3.2018)