BVT-Chef Peter Gridling wird sich gegen seine Suspendierung beim Bundesverwaltungsgericht wehren.

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Wien – Der Chef des Bundesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT), Peter Gridling, bleibt vorerst weiter suspendiert. Sein Anwalt Martin Riedl bestätigte dem STANDARD am Mittwoch eine entsprechende Entscheidung der Disziplinarkommission des Innenministeriums. Dem Vernehmen nach soll auch die Suspendierung von weiteren drei Mitarbeitern bestätigt worden sein.

Wie berichtet, hat Innenminister Herbert Kickl den BVT-Chef am 13. März zunächst wiederbestellt und dann sofort suspendiert. Gridling wird von der Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) als Beschuldigter geführt. Ihm wird Amtsmissbrauch vorgeworfen. Konkret sollen Verfassungsschützer wichtige Informationen, die sie eigentlich hätten löschen sollen, weiter aufbewahrt haben. Gridling soll das gewusst und keine Handlung dagegen gesetzt haben. Er bestreitet die Vorwürfe, es gilt die Unschuldsvermutung.

Ansehen des Amtes gefährdet

Kickl berief sich auf das Beamtendienstrecht, laut dem eine Suspendierung möglich ist, wenn ein Beamter durch seine Belassung im Dienst "das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes" gefährden würde. Nach so einem Schritt muss die Disziplinarkommission binnen eines Monats entscheiden.

Anwalt Riedl kritisiert, dass sich die Kommission nur auf die Anordnung der Staatsanwaltschaft sowie die Tatsache, dass ein Strafverfahren geführt wird, bezogen hat. Ihrer Verpflichtung zur Führung eines Ermittlungsverfahrens sei sie nicht nachgekommen.

Anordnung der Staatsanwaltschaft

In der Entscheidung der Kommission heißt es: "Dem Senat liegt zur Beurteilung der Sachlage ausschließlich die von der WKStA am 27. 2. (…) verfügte Anordnung der Durchsuchung vor." Zudem geht der Senat auf das Vorhandensein von vier anonymen Belastungszeugen ein, allerdings nicht auf die Inhalte ihrer Aussagen.

Auch das kritisiert der Anwalt Gridlings massiv. Die Zeugen könnten ja anonym bleiben, ihre Aussagen müssten dem Senat allerdings schon bekannt sein, um entscheiden zu können, meint er. Riedl: "Ich habe so etwas in 30 Jahren noch nicht erlebt. Damit wird jeder Rechtsschutz unterlaufen."

Gridling selbst wurde von der Disziplinarkommission nicht befragt. In Paragraf 124 des Beamtendienstrechts heißt es allerdings: "Die Disziplinarkommission hat eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung zu laden." Und weiters: "Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Einleitungsbeschlusses zu beginnen. Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen."

Anwalt Riedl wird nun eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einbringen. Er sieht "schwere Begründungsmängel" in der Entscheidung der Kommission. (Günther Oswald, Renate Graber, 28.3.2018)