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Wenn viele Kollegen fehlen, bleibt meist auch viel Arbeit liegen. Für die Verbleibenden bedeutet das vor allem eines: Stress.

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Krankheit, Dienstreise, Urlaub: Wenn viele Kollegen fehlen, bleibt meist auch viel Arbeit liegen. Für die Verbleibenden bedeutet das vor allem eines: Stress. Nicht selten müssen sie zusätzlich zu ihren eigenen Aufgaben auch die der anderen übernehmen.

Eine andere Situation: Jemand wird in eine andere Abteilung versetzt, wo er oder sie plötzlich auch andere Tätigkeiten übernehmen soll. Möglicherweise ändern sich dadurch auch sein Arbeitsort und seine Arbeitszeiten. Ist das zulässig?

"Normalerweise nicht", sagt Erwin Fuchs, selbstständiger Anwalt (Northcote Recht). "Außer es ist durch den Dienstvertrag gedeckt." Entscheidend sei, ob in diesem eine sogenannte Versetzungsklausel verankert ist. Mit einer solchen "stimmt der Mitarbeiter zu, dass er an einen anderen Arbeitsort versetzt werden kann oder vorübergehend andere, auch geringerwertige Aufgaben erledigt". Wenn eine solche Klausel nicht im Vertrag enthalten sei, sagt Fuchs, "könnte der Mitarbeiter jederzeit sagen: Nein, das ist nicht meine Aufgabe, das möchte ich nicht."

Ist es zumutbar?

Aber auch wenn eine Versetzungsklausel im Dienstvertrag verankert ist, habe der Mitarbeiter die Möglichkeit, sich der Anordnung verweigern – und sich dabei auf Unzumutbarkeit zu berufen. Ein eindeutiges Beispiel für eine solche Unzumutbarkeit wäre: Ein Mitarbeiter mit akademischer Ausbildung wird als leitende Fachkraft eingestellt und soll in den Reinigungsdienst versetzt werden.

Auch eine Versetzung an einen anderen Arbeitsort, der es notwendig macht, zu übersiedeln, könnte als unzumutbar angesehen werden. Ebenso wie Mehr- oder Überstunden oder die Arbeit am Wochenende (Fuchs: "Es gibt grundsätzlich ein Wochenendarbeitsverbot"). Auch das Gehalt kann zumeist nur mit vorheriger Zustimmung des Mitarbeiters plötzlich gekürzt werden.

Zustimmung Betriebsrat

Verschlechtern sich durch die Versetzung die Arbeitsbedingungen für eine Dauer von zumindest 13 Wochen, benötigt der Arbeitgeber – auch wenn der Mitarbeiter damit einverstanden sein sollte – dennoch zusätzlich die Zustimmung des Betriebsrats, sagt Fuchs. Der Arbeitsrechtsexperte kennt einen Fall, in dem der Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden war, aber der Betriebsrat nicht. Dieser hat nämlich nicht nur die Interessen des einzelnen Arbeitnehmers zu berücksichtigen, sondern die der gesamten Belegschaft zu bedenken. (Lisa Breit, 30.3.2018)