Was gehört wie in die Stiftungserklärung hinein? Die richtige Antwort zu finden ist kein Kinderspiel.

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Wien – Ein Formalfehler im Widmungsakt, der kurz vor dem Ableben des Künstlers im Juli 2012 erstellt wurde, könnte die erbrechtliche Auseinandersetzung um die Franz-West-Privatstiftung entscheiden. Das Oberlandesgericht Wien entschied im November 2017 – allerdings noch nicht rechtskräftig – zugunsten der Erben, die verhindern wollen, dass die Werke von Franz West in die Privatstiftung übertragen werden.

In der stiftungsrechtlichen Praxis sind Formalfehler nicht besonders häufig, inhaltliche Fehler bei der konkreten Ausgestaltung von Stiftungserklärung und deren Überarbeitung dagegen schon. Im Folgenden werden die häufigsten Fehler dargestellt.

  • Formulierung der Stiftungserklärung Die Ausgestaltung der Stiftungserklärung ist ein entscheidender Faktor für eine gelungene Stiftungslösung; dabei ist es wichtig, das Mittelmaß zwischen konkreten Regelungen und ausreichender Flexibilität zu finden. Eine im hohen Maß konkretisierte Stiftungserklärung mit hoher Regelungsdichte bietet zwar eine klare Handlungsanleitung für den Stiftungsvorstand und kann daher auch haftungsrechtliche Risiken minimieren, sie reduziert aber die für eine auf so lange Zeit angelegte Organisation wie die Privatstiftung unbedingt notwendige Flexibilität. Andererseits erhöhen allgemein gehaltene Formulierungen in der Stiftungserklärung zwar die Flexibilität, vergrößern aber den Ermessensspielraum für den Stiftungsvorstand und stärken seine Position zulasten der Begünstigten.
  • Versteinerung der Privatstiftung Einer der häufigsten Fehler bei der Errichtung einer Privatstiftung ist es, den Stifterkreis zu eng auszugestalten. Dies kann zu einer verfrühten Versteinerung der Privatstiftung führen. Wichtige Rechte – wie etwa das Recht zur Änderung der Stiftungserklärung – können nämlich nur einem Stifter vorbehalten werden und sind nicht übertragbar. Daher gehen sie mit dem Tod des Stifters unter. Es ist deshalb wichtig, den Stifterkreis möglichst weit zu fassen, sodass diese Rechte generationenübergreifend weitergegeben werden können. Mit einer juristischen Person als Stifter können Stifterrechte auch langfristig für die Nachkommen des Stifters erhalten werden.
  • Nichtregelung der Geschäftsunfähigkeit In der Regel werden sich die Stifter weitgehende Rechte in der Privatstiftung vorbehalten, vor allem das bereits genannte Recht zur Änderung der Stiftungserklärung, aber auch das Recht zur Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstandes. In den meisten Stiftungserklärungen werden zwar das Ableben des Stifters und dessen Auswirkungen auf die Privatstiftung mitbedacht, nicht aber die Folgen einer Geschäftsunfähigkeit des Stifters.

Wird der Geschäftsunfähigkeitsfall nicht geregelt, dürfen die Stifterrechte durch einen Sachwalter des Stifters ausgeübt werden, was mitunter zu unerwünschten Folgen führen kann. Empfehlenswert ist es daher, entweder die Rechte des geschäftsunfähigen Stifters ruhen zu lassen oder aber bereits für den Geschäftsunfähigkeitsfall einen Übergang auf die Nachfolgegeneration (wenn sie in den Stifterkreis einbezogen wurde) vorzusehen. In letzterem Fall muss freilich der geschäftsunfähige Stifter vor einer Übervorteilung durch seine Nachfolger in die Stifterrechte geschützt werden.

· Mangelnde Einbindung der Nachfolgegeneration Werden den begünstigten Nachfolgegenerationen des Stifters in Privatstiftungen nur rudimentäre oder überhaupt keine Mitwirkungsrechte eingeräumt, ist die Wahrscheinlichkeit von Konflikten groß. Je höher der Grad der Einbindung der Begünstigten, desto höher ist in aller Regel ihre Identifikation mit der Privatstiftung. Hingegen haben Begünstigte, die bloße Zuwendungsempfänger ohne Mitwirkungsrechte sind, kaum Möglichkeiten, mit dem Stiftungsvorstand in einen Dialog zu treten. Dies führt bei Uneinigkeit häufig zu streitigen Abberufungsverfahren gegen den Vorstand.

Zur Pflichtteilthematik: siehe "Wenn Stifter ihr Vermögen opfern"

Flexibilität ist ein Muss

Gerade weil Privatstiftungen oft als über Generationen angelegte Nachfolgeinstrumente dienen, ist die konkrete Ausgestaltung von Stiftungserklärungen eine besondere Herausforderung. Ein absolutes Muss ist dabei die Beibehaltung einer gewissen Flexibilität, um auf geänderte Rahmenbedingungen reagieren zu können. Stifter sind gut beraten, sich mit der Stiftungserklärung im Detail auseinanderzusetzen und zu prüfen, ob die Gestaltung in Hinblick auf die oben dargestellten Themen optimal ist und ihr Wille tatsächlich nachhaltig umgesetzt und abgesichert ist. (Martin Melzer, Katharina Müller, 22.4.2018)