Peter Westenthalers Haftantritt verzögert sich.

Foto: APA/Punz

Wien – Das Wiener Landesgericht will dem beruflichen Fortkommen des ehemaligen FPÖ-Generalsekretärs und späteren BZÖ-Obmanns Peter Westenthaler keine groben Hindernisse in den Weg legen. Daher hat der rechtskräftig verurteilte Ex-Politiker am Mittwoch einen Strafaufschub bis zum 20. August bewilligt bekommen, gab Gerichtssprecherin Christina Salzborn bekannt.

An sich hätte Westenthaler spätestens am Donnerstag eine Zelle in der Justizanstalt Wien-Simmering beziehen müssen. Das Oberlandesgericht hatte Mitte März bestätigt, dass der 50-Jährige zumindest vier Monate in Haft verbringen muss, ehe er um den elektronisch überwachten Hausarrest ansuchen kann. Westenthaler war in einem Verfahren um eine Fördermillion an die Fußball-Bundesliga sowie eine 300.000-Euro-Zahlung der Österreichischen Lotterien an das BZÖ wegen schweren Betrugs und Untreue als Beteiligter zu zwei Jahren Haft, davon acht Monate unbedingt, verurteilt worden.

Keine Fußfessel

Bei einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr beziehungsweise wenn der unbedingte Teil einer teilbedingten Freiheitsstrafe zwölf Monate nicht übersteigt, kann der Vollzug der Strafe grundsätzlich durch den elektronisch überwachten Hausarrest ersetzt werden. Bei Westenthaler wurde die Fußfesselregelung aufgrund seiner Sonderstellung als früherer Spitzenpolitiker von der Justiz allerdings ausgeschlossen.

Das Strafvollzugsgesetz sieht einen Strafaufschub dann vor, wenn das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt und der Aufschub für das spätere Fortkommen des Verurteilten, für den Wirtschaftsbetrieb, in dem der Verurteilte tätig ist, für den Unterhalt der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen oder für die Gutmachung des Schadens zweckmäßiger erscheint als der sofortige Vollzug. Das kam Westenthaler zugute. Er machte geltend, dass er einen viermonatigen Aufschub benötige, um seine berufliche Vertretung zu organisieren, um nach seiner Haftentlassung in sein derzeitiges Beschäftigungsverhältnis zurückkehren zu können.

Nachweispflicht

"Da – in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Anklagebehörde – der beantragte Strafaufschub im gegenständlichen Fall zweckmäßiger als der sofortige Vollzug erscheint, zumal der Verurteilte nach der Art und dem Beweggrund der strafbaren Handlung, deretwegen er verurteilt worden ist, und nach seinem Lebenswandel weder für die Sicherheit des Staates noch für die Person oder das Eigentum besonders gefährlich ist, wurde der beantragte Aufschub gewährt", teilte Gerichtssprecherin Salzborn mit. In Verbindung damit wurde Westenthaler die Weisung erteilt, den aufrechten Bestand seines Beschäftigungsverhältnisses in Zeitabständen von zwei Monaten unaufgefordert dem Landesgericht nachzuweisen. (APA, 2.5.2018)