In letzter Zeit geisterte der Begriff Cash-Pooling wiederholt im Zusammenhang mit Unternehmenskrisen – wie jener der Steinhoff-Gruppe (Leiner /Kika) – durch die Medien.

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Wien – Cash-Pooling als zentraler Bestandteil internationaler Konzernfinanzierungen erfreut sich seit Jahren zunehmender Beliebtheit. In letzter Zeit geisterte dieser Begriff wiederholt im Zusammenhang mit Unternehmenskrisen – wie jener der Steinhoff-Gruppe (Leiner /Kika) – durch die Medien.

Cash-Pooling ist ein Instrument des konzerninternen Liquiditätsmanagements, bei dem eine Konzerngesellschaft (der Pool-Leader) das Finanzmanagement für sämtliche Konzerngesellschaften übernimmt mit dem Ziel, durch Bündelung der Liquidität die konzernweiten Finanzierungskosten zu verringern.

Technisch betrachtet gewähren die Gesellschaften beim effektiven Cash-Pooling dem Pool-Leader ein Darlehen, indem sie ihre überschüssigen Mittel automatisch auf das vom Pool-Leader geführte Hauptkonto überweisen. Benötigt eine Gesellschaft Liquidität, zahlt der Pool-Leader entweder das ihm gewährte Darlehen im benötigten Ausmaß zurück oder gewährt seinerseits ein Darlehen.

Was aus Sicht des Finanzmanagements des Gesamtkonzerns betriebswirtschaftlich sinnvoll ist, birgt für die beteiligten Töchter Risiken, die nicht unterschätzt werden sollten. Zu einem Fallstrick für die Geschäftsführer können insbesondere die Kapitalerhaltungsvorschriften werden. Die im Rahmen des Cash-Poolings abzuschließenden Transaktionen müssen stets einem "Drittvergleich" standhalten oder in anderer Art und Weise "betrieblich" gerechtfertigt sein. So sind die Zinssätze für die Darlehen unter Berücksichtigung der Bonität der einzelnen Gesellschaft festzusetzen.

Zu Sorgfalt verpflichtet

Die Geschäftsführer/Vorstände einer österreichischen Kapitalgesellschaft sind verpflichtet, stets mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu handeln, sich bei Entscheidungen nicht von sachfremden Interessen leiten zu lassen und auf Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.

Für die Teilnahme an einem Cash-Pool bedeutet dies, dass die Vereinbarung und die Rahmenbedingungen vor Abschluss kritisch auf Vorteile, Nachteile und Risiken für ihre Gesellschaft zu prüfen sind; dazu zählt auch, sich einen Überblick über die Bonität der teilnehmenden Gesellschaften zu machen.

Die Vereinbarung sollte möglichst vorsehen, dass Konzerntöchter, die sich in einer finanziell angespannten Lage befinden, nicht oder nur eingeschränkt am Cash-Pool teilnehmen. Darüber hinaus sollte eine Ausstiegsmöglichkeit für die Gesellschaft vorgesehen werden; für den Fall, dass die Geschäftsführung nach Abschluss der Vereinbarung feststellt, dass etwa aufgrund der verschlechterten Liquiditätslage eines oder mehrerer Teilnehmer die mit dem Cash-Pool einhergehenden Risiken die Vorteile für die einzelne Gesellschaft überwiegen oder sogar existenzbedrohend sind.

Wie bei allen wichtigen Entscheidungen sollte die Geschäftsführung sorgfältig dokumentieren, dass sie ihre Entscheidung zur Teilnahme am Cash-Pool auf Basis angemessener Informationen getroffen hat. Aber auch während der Teilnahme hat sie sich laufend zu informieren, um nötigenfalls die Reißleine ziehen zu können. Bei Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten drohen nicht nur zivilrechtliche Haftungen, sondern schlimmstenfalls strafrechtliche Verfolgung. (Barbara Jakubowics, 18.5.2018)