Derzeit sind zwei Gesetzesänderungen in Begutachtung, die Strafen für Unfall-Voyeure vorsehen.

Foto: Freiwillige Feuerwehr Gleisdorf

Wien – Derzeit sind zwei Gesetzesänderungen in Begutachtung, die Strafen für Unfall-Voyeure vorsehen. Dies soll als Verwaltungsübertretung im Sicherheitspolizeigesetz und auch als neuer Tatbestand im Strafgesetzbuch geahndet werden, was zu Kritik von Strafrechtsexperten führt. Dies zeuge von "Abstimmungsproblemen und mangelnder Kommunikation", konstatierte etwa der Wiener Strafrechtler Alexander Tipold.

Das Innenministerium sieht mit der Novelle im Sicherheitspolizeigesetz (SPG) den neuen Paragraf "Störung der öffentlichen Ordnung" vor. Gaffer, die dagegen verstoßen, Hilfeleistungen behindern oder die Privatsphäre unzumutbar beeinträchtigen, begehen künftig eine Verwaltungsübertretung. Dafür droht eine Geldstrafe bis zu 500 Euro. Parallel dazu soll mit dem Strafrechtsänderungsgesetz des Justizministeriums die Unterlassung der Hilfeleistung um die Behinderung der Hilfeleistung ergänzt werden – hier endet am Mittwoch die Begutachtungsfrist. Dafür droht eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.

"Das Ungleichgewicht der Unrechtsbewertung ist evident", betonte Tipold vom Institut für Strafrecht und Kriminologie an der Universität Wien in seiner Stellungnahme. Er führte weiter aus, dass die Bewertung des Innenministeriums "zweifellos treffender ist als jene des Justizministeriums". Außerdem sei die Strafdrohung des Justiz-Vorschlags "überzogen". Bei "erschwerenden Umständen" sieht auch das SPG die Möglichkeit einer Freiheitsstrafe vor. Dies sei zu unbestimmt und "verfassungsrechtlich bedenklich".

Weitgehend idente Verhaltensweisen

Seiner Ansicht nach sollte mit der SPG-Änderung (Geldstrafe von 500 Euro) das Auslangen gefunden werden, schreibt er in seiner Stellungnahme zur StGB-Novelle. Tipold führt auch in seiner Stellungnahme zum Sicherheitspolizeigesetz aus, dass es verfehlt wäre, "beide Tatbestände einzuführen" und dass eben auf die StGB-Änderung verzichtet werden sollte.

Inhaltlich gleich äußerte sich auch die Universität Innsbruck in ihrer Stellungnahme zur StGB-Novelle, es handle sich um "weitgehend idente Verhaltensweisen" mit der SPG-Änderung. Auch hier stellen die Strafrechtler Klaus Schwaighofer und Andreas Venier "die Frage nach der kriminalpolitischen Sinnhaftigkeit einer solchen Zweigleisigkeit". Sie verwiesen auf den Ultima-Ratio-Prinzip des Strafrechts, dass Kriminalstrafen nur dort eingreifen sollen, wo andere Sanktionen, etwa Verwaltungsstrafen, nicht zum Ziel führen. Reine Störungen bei Hilfsmaßnahmen verdienen "keine Kriminalstrafe, mögen sie auch (bedingt) vorsätzlich erfolgen", betonten die Strafrechtsexperten und sprachen sich ebenso für den Entfall des StGB-Tatbestands aus.

Die Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft öffentlicher Dienst (GÖD) kritisierten in ihrer Stellungnahme außerdem, dass der prognostizierte personelle Mehrbedarf unzureichend sei. (APA, 30.5.2018)