Der Finanzierungsbeitrag ist eine einmalige Zahlung, die Mieter einer Genossenschaftswohnung vor Mietbeginn an den Vermieter leisten müssen. Dieser, meist größere, Einmalbetrag dient Mietern als Mietzinsvorauszahlung auf die Dauer von 100 Jahren und wird von der gemeinnützigen Bauvereinigung als Beitrag zu den Grund- bzw. Baukosten verwendet. Durch die Einhebung des Betrages zu Mietbeginn kann der Einsatz von Fremdkapital und Eigenmitteln seitens der gemeinnützigen Bauvereinigung für das Bauprojekt in Grenzen gehalten werden was folglich zu einer günstigeren Miete führt. Zieht der Mieter vor Ablauf von 100 Jahren aus der Wohnung wieder aus, bekommt er den noch nicht abgewohnten Finanzierungsbeitrag anteilsmäßig rückerstattet.

Höhe des Finanzierungsbeitrages

Die Höhe des Finanzierungsbeitrags variiert stark, und hängt im Wesentlichen von den Ausgaben der gemeinnützigen Bauvereinigung für das jeweilige Projekt ab. In Wien beträgt der Finanzierungsbeitrag derzeit 12,5 Prozent der Baukosten sowie meist die gesamten Grundkosten. Diese Kosten werden anteilsmäßig (zB nach Nutzfläche) auf die Mietwohnungen des Gebäudes verteilt. Rund 20.000 bis 30.000 Euro Finanzierungsbeitrag für eine mittelgroße Wohnung sind durchaus üblich.

Unterschied Finanzierungsbeitrag und Kaution

Ein Finanzierungsbeitrag und eine Kaution sind nicht das Gleiche. Eine an den Vermieter zu entrichtende Kaution dient der Deckung von Mietrückständen oder festgestellter Schäden nach Auszug aus der Wohnung. Die Kaution wird nach Beendigung des Mietverhältnisses verzinst an den Mieter zurückgezahlt. Im Unterschied dazu muss die nicht vollendete Mietzeit des Finanzierungsbeitrag abzüglich einer 1-prozentigen Abwertung ("Verwohnung") binnen 8 Wochen nach Auszug aus der Wohnung an die Mieter zurückgezahlt werden. Wie im Video als Beispiel angegeben, bekommt ein Mieter, der nach 10 Jahren auszieht, 90 Prozent des eingezahlten Betrages wieder retour, da der Finanzierungsbetrag immer auf 100 Mietjahre berechnet wird.

Ist ein Finanzierungsbeitrag steuerlich absetzbar?

Seit 2016 läuft die Sonderausgabenbegünstigung für Wohnraumschaffung und für Wohnraumsanierung aus und entfällt spätestens ab dem Jahr 2021 ganz. Finanzierungsbeiträge sind als Sonderausgaben für die Wohnraumschaffung daher nur dann absetzbar, wenn der Mietvertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen oder mit der tatsächlichen Bauausführung (erster Spatenstich) vor dem 1. Jänner 2016 begonnen wurde.

(scu, 15.06.2018)