Frau K. hatte Anfang des Jahres in ihrem Reisebüro einen Pauschalreiseurlaub für sich selbst und ihren fast 18-jährigen Sohn gebucht. Gemeinsam wollten sie Mitte Juli für eine Woche auf einer griechischen Insel entspannen. Bei der Buchung zahlte sie etwa ein Zehntel des Gesamtpreises von rund 3.000 Euro an.

Als der Sommer langsam näher kam, verschlechterte sich aber ihre Gesundheit und sie war sich nicht mehr sicher, ob sie die Reise antreten würde können. Daher fragte sie Ende Mai in ihrem Reisebüro nach der Möglichkeit einer Stornierung. Daraufhin erfuhr sie, dass ein Storno natürlich möglich sei, allerdings wären dann die entsprechenden Stornokosten zu bezahlen. Diese würden sich zu diesem Zeitpunkt auf 35 Prozent des Reisepreises, also knapp 1.050 Euro, belaufen. Da das natürlich viel Geld ist, erbat sich Frau K. etwas Bedenkzeit. Das Reisebüro wies sie darauf hin, dass sie ab Mitte Juni in die nächsthöhere Kategorie der Stornostaffel fallen würde, in der dann bei Stornierung der Reise bereits 45 Prozent, also etwa 1.350 Euro fällig werden würden.

Auf der Rückseite ihrer Reisebuchung fand Frau K. in den "Allgemeinen Reisebedingungen" eine Stornostaffel, die bis zum 30. Tag vor Reiseantritt nur eine Stornogebühr von zehn Prozent vorsah. Da sie sich die hohen Stornosätze, die laut Reisebüro drohten, nicht erklären konnte, ließ sie sich im Juni bei einer Konsumentenschutzeinrichtung beraten. Diese Einrichtung schrieb auch einen Brief an das Reisebüro, in dem um ein Storno mit zehn Prozent der Kosten ersucht wurde. Damit würde sich der Verlust von Frau K. auf die Anzahlung beschränken. Als Antwort auf dieses Schreiben übermittelte das Reisebüro Frau K. eine Bestätigung der Stornierung inklusive einer Stornorechnung über einen Betrag von circa 1.350 Euro, sodass abzüglich der bereits geleisteten Anzahlung also noch rund 1.050 Euro zu bezahlen gewesen wären.

Reisestornos können teuer kommen.
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Die Schlichtung mit Frau K. und dem Reisevermittler

Da Frau K. trotz Unterstützung durch die Konsumentenschutzeinrichtung keine zufriedenstellende Lösung finden konnte, wurde die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte tätig. Im Zuge einer rechtlichen Prüfung des Falles stellte sich heraus, dass die auf der Rechnung abgedruckte Stornostaffel des Reisebüros, nach der nur zehn Prozent fällig gewesen wären, auf die Reise von Frau K. nicht anwendbar war. Vielmehr war die Stornostaffel des Reiseveranstalters heranzuziehen, die tatsächlich die vom Reisebüro verrechneten Sätze – 35 Prozent beziehungsweise 45 Prozent – vorgab. Die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte vermittelte dennoch weiter zwischen den Parteien und erreichte letztlich, dass das Unternehmen den Forderungsbetrag kulanterweise stark verringerte. Somit musste Frau K. nur insgesamt 650 Euro – also knapp die Hälfte der ursprünglich verrechneten Stornokosten – bezahlen. In diese Lösung willigte Frau K. ein.

Quick Facts – Kostenfalle Reisestorno

  • Die Stornierung einer gebuchten Reise ist häufig mit unterschiedlich hohen Stornokosten verbunden. Diese werden vom Unternehmen verrechnet, um den bereits getätigten Aufwand zu entschädigen und das Risiko, den frei gewordenen Platz nicht mehr anderweitig verkaufen zu können, abzudecken.
  • Je nach Reiseveranstalter und Art der Reise kommen unterschiedliche Stornosätze zur Anwendung. Meist ist ein Storno lange vor Abreise wesentlich günstiger als eine kurzfristige Absage der Reise. In Extremfällen – zum Beispiel bei "maßgeschneiderten" Reisen oder extrem preisgünstigen Sonderangeboten – können sogar Stornokosten von 100 Prozent anfallen. Fragen Sie am besten bereits vor beziehungsweise bei der Buchung nach, welche Stornostaffel für Ihre Reise gilt.
  • Wenn Sie sich schon bei der Buchung nicht sicher sind, ob Sie die Reise antreten können, kann eine Reisestorno-Versicherung sinnvoll sein. Doch Vorsicht: Auch solche Versicherungen decken meist nicht jedes Storno ab, erkundigen Sie sich diesbezüglich und lesen Sie vor Abschluss aufmerksam die Versicherungsbedingungen durch.

Was tun, wenn die Stornokosten sehr hoch ausfallen?

Als erstes sollten Sie versuchen, mit dem Reiseveranstalter und/oder dem Reisevermittler – also zum Beispiel Ihrem Reisebüro – selbst eine für Sie annehmbare Lösung zu finden. Wenn das nicht gelingt und das Unternehmen, mit dem das Problem besteht, eine Niederlassung in Österreich hat, können Sie sich unter anderem an die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte wenden, um im Rahmen eines kostenlosen Schlichtungsverfahrens eine Lösung zu finden. (Joachim Leitner, 27.6.2018)

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Weitere Informationen zur Schlichtung für Verbrauchergeschäfte und das Online-Formular zur Einbringung von Schlichtungsanträgen finden Sie auf verbraucherschlichtung.at.

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Info: Die "Geschichten vom Schlichten" machen Sommerpause. Der nächste Beitrag erscheint am 5.9.2018. Bis dahin wünsche ich Ihnen einen schönen Sommer.