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Die geplante Novelle des Alternativfinanzierungsgesetzes macht es Unternehmen – ähnlich dieser Limbo-Tänzerin – leichter, unter den künftig erhöhten Grenzwerten durchzuschlüpfen.

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Im Frühjahr konnte der heimische Markt für Schwarmfinanzierungen die unterkühlte Entwicklung der Vormonate abschütteln. Nach starkem Wachstum im April und Mai sammelten die 14 heimischen Crowdinvesting-Plattformen laut dem Brancheninformationsdienst Crowdcircus.com seit Jahresbeginn 13,4 Millionen Euro von Privatinvestoren ein, was bereits 51 Prozent des Gesamtvolumens des Vorjahres entspricht. Seit 2013 wurden durch den Schwarm insgesamt 199 Projekte mit 53,7 Millionen Euro ausgestattet, wie das Wirtschaftsministerium verlautbarte.

Anlass der Aussendung war aber ein anderer, nämlich der Beschluss des Ministerrats, das Alternativfinanzierungsgesetz zu novellieren, auf dem Crowdinvesting basiert. Konkret werden einige Schwellenwerte erhöht, die mit Informationspflichten für Anleger verbunden sind. Zudem fällt auch die Einschränkung, dass der Emittent unter die Definition eines kleinen oder mittelgroßen Unternehmens (KMU) fallen muss. So war etwa im Jahr 2015 eine Finanzierung der Firma Elk gescheitert, da der Fertighauserzeuger nicht unter die Definition eines KMU gefallen war. "Durch die Ausweitung der Schwellenwerte erleichtern wir die Kapitalisierung unserer Unternehmen und bauen bürokratische Hürden ab", sagt Wirtschaftsministerin Margarete Schramböck über die Novelle.

Allerdings können weder Konsumentenschützer noch Crowdinvesting-Anbieter an den Änderungen so recht Gefallen finden. Aus ihrer Sicht hätte es jeweils anderer Ansatzpunkte bedurft, um wirkliche Verbesserungen zu erzielen. So bewertet Jörg Bartussek von der Plattform Finnest die Novelle zwar als "Schritt in die richtige Richtung", bemängelt aber, dass das heiße Eisen der Besteuerung gar nicht erst angefasst wurde. Denn in der Regel fällt für Crowdinvesting-Anleger auf Erträge nicht die Kapitalertragssteuer von maximal 27,5 Prozent an, sondern sie müssen diese nach dem zumeist höheren individuellen Einkommensteuertarif abgelten. Ein Nachteil, der Bartussek zufolge viele potenzielle Privatanleger abschreckt.

Unpassende Relationen

Grundsätzlich begrüßt der Finnest-Mitgründer zwar den Wegfall der KMU-Einschränkung, bemängelt aber in dem Zusammenhang, dass die Obergrenze für Schwarmfinanzierungen von fünf Millionen Euro nicht angehoben wurde. "Diese Beträge sind für große Firmen zu klein", kritisiert Bartussek, "da passt für mich die Relation nicht ganz." Für die Großen sei Crowdinvesting daher "mehr ein Marketing-Tool" als eine ernsthafte Möglichkeit zur Unternehmensfinanzierung.

Ursprünglich wurde das Gesetz 2015 auf Schiene gebracht, um Start-ups und KMUs bis zu fünf Millionen Euro eine Finanzierungsform über Privatpersonen zu eröffnen, ohne einen sehr kostspieligen vollständigen Kapitalmarktprospekt erstellen zu müssen. Gleichzeitig wurden für Beträge darunter Schwellenwerte für die Informationspflichten eingeführt, die nun leicht erhöht werden. Für Finanzierungen bis 250.000 statt bisher 100.000 Euro bestehen keine Vorschriften, für bis zu zwei statt bisher 1,5 Millionen Euro reicht ein Informationsblatt. Für Beträge darüber bis maximal fünf Millionen ist ein vereinfachter Kapitalmarktprospekt nötig.

Zu wenig Transparenz

Bei den Informationspflichten hakt die Kritik von Bernd Lausecker vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) ein. Denn der Markt sei seiner Ansicht nach sehr intransparent, die Crowdinvesting-Plattformen seien voneinander abgeschottet, sodass Anleger die Angebote nur schwer vergleichen könnten. Die Folge sei, dass die Projekte weder risiko- noch marktabhängig hinsichtlich der gebotenen Zinsen bepreist würden. "Da funktioniert der Markt nicht", sagt Lausecker.

Denn es mache für ihn einen wesentlichen Unterschied, ob man in ein Projekt investiere, bei dem tatsächlich eine Immobilie entstehe, oder ein Start-up finanziere, das bisher nicht mehr als eine Geschäftsidee samt Businessplan vorweisen könne. Lausecker erinnert daran, dass erfahrungsgemäß nur jedes zweite Jungunternehmen überhaupt überlebensfähig sei. Auch dass die Finanzierungen "zu 99 Prozent Nachrangdarlehen" seien, stößt ihm sauer auf. Diese hätten nämlich Eigenkapitalcharakter, was bedeutet, das die Anleger bei einem Scheitern des Projekts in der Regel einen Totalverlust erleiden würden.

Kompromiss finden

"Man muss einen Kompromiss finden, der die Verbraucher entsprechend schützt, damit er nicht derjenige ist, der Start-up-Pleiten finanziert", fährt der VKI-Experte fort. Seiner Ansicht nach handle es sich daher auch nicht um ein Produkt für die breite Masse, zumal der Konsumentenschutz bei der Novelle zu kurz komme. Es werde damit nicht erreicht, einen wirklich transparenten Markt zu schaffen.

"An Crowdinvesting ist problematisch, dass es eigentlich ein hochspekulatives Instrument darstellt. Das ist Verbrauchern eigentlich gar nicht zu empfehlen", sagt Lausecker abschließend und betont: "Es ist eben ein Wirtschaftsförderungsgesetz und kein Verbraucherschutzgesetz." (Alexander Hahn, 23.6.2018)