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Vieles steht bei Versicherungen im Kleingedruckten. Bei Lebensversicherungen soll das Rücktrittsrecht neu geregelt werden, die Meinungen dazu gehen auseinander.

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Wien – Der Streit zu den Neuerungen bei den Rücktrittsrechten von Lebensversicherungen im Fall fehlender oder falscher Rücktrittsbelehrung entzündet sich nun am Punkt, ob der von den Versicherungen eingebrachte Vorschlag mit dem EU-Recht im Einklang steht. Vorgeschlagen wurde, dass die Rücktrittsrechte vereinheitlicht werden, der Berechnungsmodus der jeweiligen Rückzahlung verändert wird und im Fall von fondsgebundenen Lebensversicherungen Kunden den Verlust tragen sollen.

Ein von der Liste Pilz in Auftrag gegebenes Gutachten kommt nun zu den Schluss, dass der aktuelle Gesetzesentwurf – der am Dienstag im Finanzausschuss debattiert wird – unionswidrig ist. Im Gutachten wird die Idee angeprangert, dass Versicherungsnehmer im Fall eines Rücktritts nach fünfjähriger Vertragslaufzeit nur den Rückkaufswert erhalten sollen – also wie bei einer normalen Kündigung. Das verstoße gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz, teilt Anwalt Norbert Nowak mit.

EU-Grundsatz verletzt

Die Mitgliedsstaaten müssten Sanktionen für Verstöße gegen EU-Recht vorsehen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Wenn es im Ergebnis egal sei, ob eine Versicherung belehrt oder nicht, ist dieser EU-Grundsatz verletzt. Nur ein unbefristetes Rücktrittsrecht, das zu einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung führe, genüge dem Effektivitätsgrundsatz. Fondsverluste seien EU-rechtlich nur dann Kunden anzulasten, wenn diesen im Vorfeld klargemacht wurde, dass der Ertrag von einem vom Versicherer bewirtschafteten oder beauftragten Fonds abhängt. Die kurze Übergangsfrist – das neue Gesetz soll ab Jänner gelten – sei auch zu kurz.

Die Versicherer weisen diese Kritik zurück. Der Gesetzesvorschlag sei EU-konform. Kunden würden künftig teils bessergestellt – etwa dadurch, dass die Abschlusskosten und Stornogebühren bei einem Rücktritt in den Jahren zwei bis fünf der Vertragslaufzeit ausgezahlt werden sollen. Zudem sehe der Gesetzesvorschlag keine Verjährung des Rücktrittsrechts vor. (Bettina Pfluger, 26.6.2018)