Wann ist die Provision an den Makler fällig? Erklärt von Richard Buxbaum, Prokurist.
derStandard.at in Kooperation mit Immoredo

Ganz grundsätzlich ist die Provision bei Immobiliengeschäften dann fällig, wenn sich beide Vertragsparteien, also Vermieter und Mieter beziehungsweise Verkäufer und Käufer, über die wesentlichen Bestandteile, die im Zusammenhang mit einer Wohnungsvermietung oder einem Wohnungsverkauf relevant sind, einig sind. Ab diesem Zeitpunkt hat der Makler grundsätzlich Anspruch auf seine Provision.

Vertragsabschluss unter aufschiebender Bedingung

In manchen Fällen – vor allem wenn es um eine Finanzierung geht oder wenn der Käufer ein ausländischer Staatsbürger ist – ist es erforderlich, einen Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung abzuschließen. Dann verschiebt sich der Zeitpunkt, an dem der Anspruch des Maklers besteht.

Bei einem Auslandserwerb entsteht der Honoraranspruch eines Maklers beispielsweise erst dann, wenn die grundverkehrsbehördliche Genehmigung, die den ausländischen Staatsbürger berechtigt, eine Immobilie in Österreich zu erwerben, auch tatsächlich gegeben wird. Ab dann ist der Makler berechtigt, seine Leistungen gegenüber dem Verkäufer, Vermieter, Käufer oder Mieter, je nach Regelung des Maklerauftrages, in Rechnung zu stellen.