Ablauf beim Umbau einer Wohnung, erklärt von Renate Scheidenberger, Baukultur Management am Bau.
derStandard.at in kooperation mit immoredo

Das Einreichverfahren beim Umbau einer Wohnung wurde vom Gesetzgeber in der letzten Novelle deutlich vereinfacht und sieht drei Aspekte für eine Einreichung vor:

  1. Der erste Aspekt ist, wenn die Fassade Teil des Umbaus ist. Das betrifft beispielsweise Umbauarbeiten, wenn ein Fenster neu versetzt wird, eine Fenstertür für einen Balkon eingebaut oder wenn ein Fenster vergrößert wird.
  2. Der zweite Aspekt ist, wenn eine Umwidmung passiert. Das heißt, wenn aus einem Büro eine Wohnung entsteht.
  3. Und der dritte Aspekt ist, wenn eine Wohnungstrennwand mit in den Bau einbezogen ist, das heißt, wenn eine Wohnung zusammengelegt oder vergrößert wird.

Einfaches Verfahren vs. Einreichung

In den Fällen zu Punkt 1 und Punkt 2 ist laut § 62 ein einfaches Verfahren erforderlich.

In Fällen zu Punkt 3 kommt eine Einreichung zur Anwendung. Das heißt, es müssen Einreichpläne von einem Architekten oder einem planenden Baumeister erstellt und abgegeben werden. Je nach Umbau sind weitere Unterlagen zum Beispiel betreffend die Statik oder Bauphysik erforderlich. Weiters sind ein Grundbuchauszug und ein Bauansuchen sowie erforderliche Unterschriften von dem Bauwerber, vom Planer bzw. Planverfasser und vom Bauführer (diese Unterschrift kann auch nachgereicht werden) notwendig.

Der Unterschied zwischen diesen beiden Verfahren liegt weniger in den Unterlagen, die beizubringen sind, als in der Verfahrensdauer. Im Fall der Einreichung hat die Behörde sechs Monate Zeit für die Bewilligung, und beim einfachen Verfahren kann nach vier Wochen mit dem Bau begonnen werden, sofern keine Ablehnung erhalten wurde.