Carmen Thornton ist selbstständige Rechtsanwältin in Wien. Ihre Kanzlei ist spezialisiert auf Trennungen und Scheidungen sowie Obsorge- und Unterhaltsverfahren. Auf derStandard.at/Familie beantwortet sie rechtliche Fragen bezüglich des Familienlebens.

"Heirate, oder heirate nicht – du wirst beides bereuen", wusste schon Sokrates. Auch wenn für eine Ehe häufig romantische Gründe ausschlaggebend sind, sollte man wissen, welche rechtlichen Folgen ein Leben mit oder ohne Trauschein haben kann.

Die Eheschließung ist nämlich nicht nur ein symbolischer Akt, sondern ein Vertrag mit umfassenden wechselseitigen Rechten und Pflichten. Das gilt auch für die eingetragene Partnerschaft, die derzeit (ab 2019 gibt es die Ehe für alle) homosexuellen Paaren offensteht, wenn sie den Bund fürs Leben eingehen möchten.

Eine eingetragene Partnerschaft hat im Wesentlichen dieselben Rechtswirkungen wie eine Ehe. Das Gesetz legt dabei im Vergleich zur Ehe allerdings keine gesetzliche Treuepflicht, keine Vorgaben für die Haushaltsführung und geringere Unterhaltspflichten nach der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft fest.

Absicherung im Todesfall

Ein großer Vorteil der Ehe oder Verpartnerung besteht in der wirtschaftlichen Absicherung im Todesfall des Partners. Der Ehepartner oder die Ehepartnerin hat nicht nur ein gesetzliches Erbrecht, sondern bekommt auch eine Hinterbliebenenpension und kann in den Mietvertrag eintreten, bei einer Eigentumswohnung hat der Hinterbliebene sogar ein lebenslanges Wohnrecht. Für Partner ohne Trauschein gibt es nur dann ein Eintrittsrecht in den Mietvertrag, wenn er zuvor mindestens drei Jahre gemeinsam mit dem Partner in der Wohnung zusammengelebt hat. Bei einer Eigentumswohnung gibt es für Lebensgefährten nur ein einjähriges Wohnrecht.

Trennung oder Scheidung

Auch bei einer Trennung hat der Lebensgefährte deutlich weniger Rechte als der Expartner. Im Falle einer Scheidung hat der schuldlos geschiedene Ehepartner Anspruch auf Unterhalt. Kommt es zu keinem Verschuldensausspruch, bekommt der Partner, der nicht selbst für sich sorgen kann, zumindest einen Billigkeitsunterhalt. Außerdem wird das in der Ehe erwirtschaftete Vermögen – zumeist zu gleichen Teilen – aufgeteilt. All diese Ansprüche haben Lebensgefährten nicht.

Gemeinsame Kinder

Für die Kinder selbst spielt es keine Rolle, ob die Eltern verheiratet sind. Uneheliche Kinder sind rechtlich schon seit langem den ehelichen Kindern gleichgestellt und vor allem gegenüber beiden Elternteilen erb- und unterhaltsberechtigt. Allerdings sind bei ehelichen Kindern automatisch beide Eltern obsorgeberechtigt. Bei unehelichen Kindern hat hingegen die Mutter die alleinige Obsorge, sofern die Eltern nichts anderes vereinbaren.

Ja sagen oder nicht?

Gemeinsame Kinder sind aber oft ein wichtiges Argument für die Ehe. Die Ehe lohnt sich nämlich nicht nur für den wirtschaftlich schwächeren Partner, sondern schafft vor allem dann einen Ausgleich, wenn beide Partner an sich ähnliche Voraussetzungen haben, etwa in puncto Ausbildung, aber einer der beiden für die Beziehung etwas aufgibt. Vor allem für Frauen, die wegen der Kinderbetreuung häufig beruflich zurückstecken, bietet die Ehe eine wirtschaftliche Absicherung.

Für kinderlose Paare, bei denen beide Partner finanziell unabhängig sind, ist ein Leben ohne Trauschein hingegen oft die bessere Wahl. Einzelne Aspekte (wer übernimmt nach einer Trennung die gemeinsame Wohnung; wer bekommt das Haustier etc.) kann man hier auch vertraglich regeln. (Carmen Thornton, 6.7.2018)