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Kurzentschlossene müssen immer das Okay von ihrem Arbeitgeber einholen, denn Urlaub ist Vereinbarungssache.

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Montagfrüh in einer Düsseldorfer Unternehmensberatung. Eine junge Controllerin erscheint nicht zum Dienst, stattdessen schickt sie gegen 12 Uhr eine Mail mit dem Betreff "Spontanurlaub". Darin teilt sie ihrem Chef mit, ihr Vater habe sie zum Abschluss ihres Studiums mit einem Mallorca-Urlaub überrascht. Sie entschuldigt sich für die "Überrumpelung". In ihrer Euphorie und der Eile habe sie keine Möglichkeit gehabt, ihre Abwesenheit in das Personalsystem einzutragen. Das Unternehmen kündigt ihr.

So erzählt "Spiegel Online" die Geschichte, die zuletzt die deutschen Gerichte beschäftigte. Die Frau hat nämlich gegen ihren Rauswurf geklagt – verlor kürzlich jedoch auch in zweiter Instanz. Das Düsseldorfer Landgericht entschied: Der spontane Urlaub ohne Genehmigung des Arbeitgebers rechtfertigt eine fristlose Kündigung.

Urlaub ist Vereinbarungssache

Auch in Österreich ist Urlaub Vereinbarungssache. "Wenn keine Vereinbarung vorliegt, und jemand erscheint nicht zum Dienst, gilt das als Arbeitsverweigerung und Vertrauensunwürdigkeit. Beides sind eindeutige Entlassungsgründe für Angestellte", sagt Arbeitsrechtsexperte Erwin Fuchs.

Die Mitarbeiterin bei der Unternehmensberatung habe "offenbar die Prioritäten falsch gesetzt", sagt Fuchs, selbstständiger Anwalt bei Northcote Recht – vor allem weil ihr die Firma noch am selben Abend mitteilte, dass ihre Anwesenheit "aus dringenden betrieblichen Gründen" erforderlich sei. "Eine Einladung, dass sie zurückkommen kann", sagt Fuchs. Die Controllerin antwortete, sie befinde sich bereits seit einigen Tagen auf der spanischen Ferieninsel.

So habe die Mitarbeiterin "ernsthaft zu erkennen gegeben, dass sie an dem eigenmächtig genommenen Urlaub festhalte und nicht zur Arbeit kommen werde", stellten die Richter fest. Damit habe sie ihre vertragliche Pflicht zur Arbeit "beharrlich verletzt".

Die Situation erklären

Spontanen Urlaub nehmen dürfe man in Österreich jedoch dann, wenn – neben anderen Kriterien – ein unter Zwölfjähriger im Haushalt lebt und krank ist, sagt Fuchs. Dieser Zeitraum wird auf den Jahresurlaub angerechnet. "Falls keiner mehr besteht, würde unbezahlter Urlaub vorliegen."

Das übliche Prinzip, wenn es um Urlaub geht: Ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin gibt einen Antrag ab, und der oder die Vorgesetzte bestätigt ihn. Erfolgt der Urlaub kurzfristig, so wie im eingangs beschriebenen Fall, empfiehlt Fuchs, den oder die Vorgesetzte noch vor dem Urlaubsantritt anzurufen und die Situation zu erklären. "Wenn gerade keine Projekte anstehen und der Mitarbeiter für etwaige Fragen erreichbar ist, würde ein Arbeitgeber vielleicht verständnisvoll reagieren."

Beschweren geht nicht

Beschweren, wenn ein Urlaub nicht genehmigt wird, kann sich ein Arbeitnehmer jedoch nicht, erklärt Fuchs. "Ein Arbeitgeber kann einen Urlaubsantrag ruhig des Öfteren ablehnen, wenn betriebliche Interessen vorliegen."

Hat jemand in einem Unternehmen mit Betriebsrat einen Urlaub von zumindest zwölf Werktagen spätestens drei Monate vor Antritt beantragt, erhält aber keine Genehmigung, besteht die Möglichkeit, den Betriebsrat zu involvieren. "Wenn es dann immer noch keine Einigung gibt, müsste der Arbeitgeber Klage wegen des Zeitpunkts des Urlaubsantritts erheben, andernfalls darf der Arbeitnehmer auf Urlaub gehen." (Lisa Breit, 20.7.2018)