Anfragen von Journalisten an Behörden dürfen nichts kosten, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel nun klargestellt. In einem der APA vorliegenden Schreiben an Städte, Gemeinden und Bundesländer wird dafür das "öffentliches Interesse" von Medienanfragen als ausschlaggebend genannt. Die Plattform "Addendum" sieht einen "Erfolg für die journalistische Arbeit in Österreich".

"Addendum" hatte Anfang 2018 von allen österreichischen Gemeinden Informationen zu deren jeweiligen Sport- und Kulturförderungen erfragt. Abgesehen davon, dass viele Kommunen diese Anfrage ignorierten oder aber die Antwort verweigerten, forderten laut Rechercheplattform rund ein Fünftel eine Gebühr von 14,30 Euro pro "Eingabe". Dies bedeute ein Kostenrisiko von rund 30.000 Euro, so "Addendum", das dagegen Rechtsmittel einlegte. Ähnlich war es auch dem Forum Informationsfreiheit ergangen, das sich nach Anfragen zum Wahlrecht in Niederösterreich mit bis zu 7.500 Euro Gebührenforderungen konfrontiert sah.

"Recht auf Zugang zu Informationen"

Unabhängig von diesen beiden Causen entschied im Mai 2018 der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer Beschwerde, die auf eine Anfrage des Wiener Journalisten und Vorstands des Forum Informationsfreiheit Markus Hametner – heute selbst für "Addendum" tätig – aus dem Jahr 2016 zurückging. Der Journalist hatte Dokumente der Stadt Wien einsehen wollen, war aber abgewiesen worden. Der VwGH konstatierte mit Verweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein "Recht auf Zugang zu Informationen" – unter "bestimmten Voraussetzungen". Als Kriterien für die mögliche "Notwendigkeit einer Offenlegung" nannte das Höchstgericht dabei auch "die Rolle des Zugangswerbers (als Journalist bzw. als 'social watchdog')".

Darauf verweist nun auch das Finanzamt "aus gegebenem Anlass" in einem Schreiben an Städte- und Gemeindebund sowie Verbindungsstelle der Bundesländer. "Ist aus der Anfrage klar ersichtlich, dass ein öffentliches Interesse auf Berichterstattung, Information, Kenntnis der Faktenlage, Recherche und Datenanalyse odgl. vorliegt, und soll diesem durch Publikation ein einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium nachgekommen werden, fällt keine Gebühr an", stellt es fest. Denn eines der Kriterien für die Gebührenpflicht seien "die Privatinteressen des Einschreiters". Dieses treffe im Fall einer Medienanfrage nicht zu, womit auch keine Gebührenpflicht vorliege.

Es müsse "in der Anfrage aber erkennbar sein, dass die Anfrage von einem Journalisten gestellt wird und dieser einen journalistischen Zweck verfolgt bzw. muss angeführt werden, welcher journalistische Zweck damit verfolgt wird", schreibt das Finanzamt abschließend. Anders als im VwGH-Erkenntnis werden damit allerdings "Nichtregierungsorganisation, deren Aktivitäten sich auf Angelegenheiten des öffentlichen Interesses bezogen" (VwGH) nicht berücksichtigt, das heißt, in diesem Schreiben nicht von einer Gebührenpflicht ausgenommen. (APA, 20, 7.2018)