Carmen Thornton ist selbstständige Rechtsanwältin in Wien. Ihre Kanzlei ist spezialisiert auf Trennungen und Scheidungen sowie Obsorge- und Unterhaltsverfahren. Auf derStandard.at/Familie beantwortet sie rechtliche Fragen bezüglich des Familienlebens.

Trennen sich die Eltern, gibt es häufig Diskussionen über die Obsorge der gemeinsamen Kinder. Aber was sind die rechtlichen Folgen einer gemeinsamen oder alleinigen Obsorge? Unter Obsorge – auch Sorgerecht genannt – versteht man das Recht und die Pflicht, die Kinder zu erziehen und zu pflegen, ihr Vermögen zu verwalten und sie gesetzlich zu vertreten. Die Obsorgeregelung hat aber keine Auswirkungen auf das Kontakt- oder Besuchsrecht und den Kindesunterhalt, also die Alimente. Es lohnt sich daher nicht, um das Sorgerecht zu streiten, wenn es den Eltern in Wahrheit darum geht, wie häufig man die Kinder sehen darf.

Der Gesetzgeber hat das Obsorge- und Kontaktrecht vor einigen Jahren grundlegend neu geregelt und dabei vor allem die Rechte der Väter gestärkt. Wenn die Eltern verheiratet sind, kommt das Sorgerecht automatisch beiden Eltern zu. Bei unehelichen Kindern hat grundsätzlich die Mutter die alleinige Obsorge, der Vater kann die gemeinsame Obsorge nun aber auch gegen den Willen der Mutter gerichtlich durchsetzen. Das gemeinsame Sorgerecht bleibt grundsätzlich auch nach der Scheidung oder Trennung aufrecht.

Was man allein entscheiden darf

Gemeinsame Obsorge bedeutet aber nicht, dass alle Entscheidungen nur gemeinsam getroffen werden können. Das Gesetz sieht zwar vor, dass die Eltern das Sorgerecht – wenn möglich – einvernehmlich ausüben sollen, trotzdem kann in Angelegenheiten des täglichen Lebens jeder Elternteil das Kind auch allein, sogar gegen den Willen des anderen, vertreten. Ein Elternteil kann etwa ohne Zustimmung des anderen das Kind im Kindergarten oder in der Schule anmelden, in ärztliche Behandlungen einwilligen oder Verträge für das Kind abschließen.

Eine Einwilligung beider Eltern ist nur in bestimmten Fällen notwendig, etwa bei Namensänderungen, Änderungen der Staatsangehörigkeit oder des Religionsbekenntnisses und bei einer vorzeitigen Beendigung von Ausbildungs- und Dienstverhältnissen. Auch eine Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland ist ohne Zustimmung des anderen nicht zulässig. Kommt es bei der Ausübung der Obsorge zu Streitigkeiten, kann jeder Elternteil eine Entscheidung des Pflegeschaftsgerichtes beantragen.

Gute Kommunikationsbasis erforderlich

Natürlich ist es sinnvoll, wenn beide Eltern in die Erziehung eingebunden sind und wichtige Entscheidungen gemeinsam treffen. Solange die Eltern in einer aufrechten Beziehung leben oder nach einer Trennung eine gute Gesprächsbasis besteht, ist die gemeinsame Obsorge sicherlich das geeignetere Modell.

Allerdings erfordert es ein Mindestmaß an Kommunikation und eine gewisse Kompromiss- und Kooperationsbereitschaft. Ein gemeinsames Sorgerecht kann daher auch zu unnötigen Streitigkeiten führen, vor allem wenn das Verhältnis nach einer Trennung sehr angespannt ist. Dann ist die alleinige Obsorge oft die bessere Variante. (Carmen Thornton, 22.7.2018)