Offenes WLAN sorgt nach wie vor für Streit – zwar müssen Betreiber nicht haften, doch bleibt die Pflicht zu Schutzmaßnahmen

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Müssen Betreiber von offenen WLANs weiterhin fürchten, für Urheberrechtsverletzungen fremder Personen abgemahnt zu werden? Der deutsche Bundesgerichtshof sagt: Nein. Er bestätigte damit die Gültigkeit des im vergangenen Jahr novellierten Telemediengesetzes, das die umstrittene Störerhaftung abgeschafft hatte. Zuvor war es immer wieder zu Abmahnungen gegen Betreiber von offenem WLAN gekommen.

Netzsperren

Allerdings schränkt der Bundesgerichtshof ein, dass bestimmte Möglichkeiten genutzt werden müssen, um widerrechtliche Downloads zu verhindern. So können Sperrmaßnahmen – also Netzsperren – eingerichtet werden. Auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern kann vorgegeben werden, wie Netzpolitik.org berichtet. Völlig freie WLANs sind damit nach wie vor nicht möglich. Die Sperren müssen "zumutbar und verhältnismäßig sein", heißt es im Telemediengesetz. Dasselbe gilt auch für Tor-Nodes.

Der Fall, der es vor den Bundesgerichtshof geschafft hatte, wird nun wieder an das Oberlandesgericht Düsseldorf rückverwiesen. Dort wird dann eine Entscheidung getroffen, welche Schutzmaßnahmen vor illegalen Downloads der Betreiber des offenen WLAN treffen muss. Eine gewisse Rechtsunsicherheit bleibt also bestehen. (red, 27.7.2018)