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Foto: Reuters/West

Die Preiserhöhungen hatten für heftige Kritik gesorgt: Im Herbst 2016 hatte Mobilfunker "3" plötzlich bei 16 Tarifen an der Preisschraube gedreht. Das monatliche Grundentgelt wurde um drei Euro erhöht; dazu kam eine jährliche Servicepauschale von zwanzig Euro. Dagegen ging der Verein für Konsumenteninformation (VKI) vor, der das einseitige Änderungsrecht anzweifelte. Nachdem ihm die ersten beiden Instanzen Recht gaben, stellte sich nun der Oberste Gerichtshof (OGH) auf die Seite der Mobilfunker.

VKI: "Nicht nachvollziehbar"

Etwas vereinfacht lässt sich das Urteil des OGH so lesen, dass durch das Sonderkündigungsrecht der Kunden ein ausreichender Ausgleich gegen die Preiserhöhungen gegeben sei. Für den VKI ist das "insgesamt nicht nachvollziehbar". Denn dem Kunden erwachsen auch durch die Möglichkeit zur Kündigung "keine Vorteile".

Kein Vorteil für Kunden

Wenn etwa alle Mobilfunker gleichzeitig die Preise erhöhen, muss der Kunde dies akzeptieren, will er weiter mobil telefonieren und im Netz surfen. Außerdem entsteht im ein zusätzlicher Aufwand, wenn er bei Verträgen ohne Bindung und preisgestütztes Handy wegen der Preiserhöhungen kündigt und einen neuen Anbieter sucht.

Widersprüchliche Gesetze

Die ersten beiden Instanzen waren noch der Ansicht, dass eine einseitige Preiserhöhung von 39 Prozent pro Jahr nicht zumutbar ist. So verbietet das Konsumentenschutzgesetz eigentlich Klauseln, die eine einseitige Preiserhöhung vorsehen. Das Telekommunikationsgesetz verweist hingegen auf das Sonderkündigungsrecht. Der Oberste Gerichtshof hat diesen vermeintlichen Widerspruch nun geklärt und dabei auch auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs verwiesen. (red, 16.8.2018)