Carmen Thornton ist selbstständige Rechtsanwältin in Wien. Ihre Kanzlei ist spezialisiert auf Trennungen und Scheidungen sowie Obsorge- und Unterhaltsverfahren. Auf derStandard.at/Familie beantwortet sie rechtliche Fragen bezüglich des Familienlebens.

Kinder sind eine große Bereicherung. Aber sie kosten auch Geld. Abgesehen von den notwendigsten Bedürfnissen wie Essen und Kleidung möchten die Eltern ihren Kindern im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten auch eine gute Ausbildung und ein angenehmes Leben ermöglichen. Dafür müssen beide Eltern ihren Beitrag leisten. Nach einer Trennung ist das aber leider nicht immer so selbstverständlich.

Das Gesetz sieht vor, dass der Elternteil, der nicht mit den Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt, für seine Kinder Geldunterhalt, also Alimente, zahlen muss. Der Unterhalt beträgt im Regelfall zwischen 16 Prozent (bis 6 Jahre) und 22 Prozent (ab 15 Jahren) des monatlichen Nettoeinkommens. Hat der oder die Unterhaltspflichtige weitere Sorgepflichten, reduzieren sich diese Prozentsätze.

Bei außergewöhnlich hohen Einkommen ist der Unterhalt gedeckelt. Diese sogenannte "Luxusgrenze" ist vom Alter des Kindes abhängig und liegt derzeit zwischen etwa 400 und 1.500 Euro. Zusätzlich zum laufenden Unterhalt muss der Unterhaltspflichtige auch für außergewöhnliche Aufwendungen, etwa teure medizinische Behandlungen, aufkommen, wenn die Kosten nicht aus dem laufenden Unterhalt bestritten werden können.

Halbe-halbe-Regelung

Das ist allerdings nicht immer so. Ein überdurchschnittliches Kontaktrecht führt zu einer Reduktion der Unterhaltspflicht, weil sich der hauptbetreuende Elternteil durch die Betreuungsleistungen des anderen etwas erspart. Bei dem in der Praxis immer beliebteren Doppelresidenzmodell kann der Unterhalt sogar zur Gänze entfallen, wenn beide Eltern etwa gleich viel verdienen.

Die Unterhaltspflicht endet erst, wenn das Kind selbsterhaltungsfähig ist, also seinen Lebensunterhalt durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit selbst bestreiten kann. Diese Fähigkeit zum Selbsterhalt tritt unabhängig vom Alter des Kindes erst mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein. Ein Unterhaltsanspruch besteht auch noch während des Studiums, sofern die Regelstudiendauer nicht deutlich überschritten wird.

Was tun, wenn die Alimente nicht bezahlt werden?

Obwohl die Höhe des Unterhalts in den meisten Fällen einfach zu berechnen ist – etwa mithilfe von Online-Unterhaltsrechnern –, werden die Alimente oft nicht oder nur teilweise bezahlt. Eltern sollten sich darüber im Klaren sein, dass es sich beim Unterhalt um einen Anspruch des Kindes handelt. Wer keinen Unterhalt zahlt, schädigt damit sein Kind und nicht seinen Ex-Partner oder seine Ex-Partnerin. Aber auch der betreuende Elternteil ist hier in der Pflicht. Da der Unterhalt den Kindern zusteht, sollte er auch tatsächlich nur für die Kinder verwendet werden. Außerdem ist es die Aufgabe des betreuenden Elternteils, den Unterhalt für die Kinder auch einzufordern.

Wenn der Unterhalt nicht freiwillig bezahlt wird, kann das Kind (bei Minderjährigen der betreuende Elternteil) bei Gericht einen Antrag auf Unterhaltsfestsetzung stellen. Es besteht auch die Möglichkeit, vorläufigen Unterhalt zu verlangen. Wenn man nicht weiß, wie viel der oder die Ex verdient, kann das Gericht dem Unterhaltspflichtigen die Vorlage von Einkommensnachweisen auftragen oder selbst entsprechende Auskünfte vom Sozialversicherungsträger einholen. Wird der Unterhalt trotz eines vollstreckbaren Titels nicht geleistet, kann man sich einen Teil der Alimente vom Staat bevorschussen lassen. Der Unterhalt kann rückwirkend allerdings nur für drei Jahre beantragt werden. Wenn man also zu lange wartet, wird ein Teil des Unterhaltsrückstands bereits verjährt sein.

Keine Angst vor Gerichtskosten

Für minderjährige Kinder fallen im Unterhaltsverfahren weder Gerichtsgebühren an, noch gibt es eine Kostenersatzpflicht. Der obsorgeberechtigte Elternteil kann auch das Jugendamt mit der Geltendmachung und Hereinbringung der Unterhaltsansprüche beauftragen.

Es gibt also keinen Grund, aus Angst vor den Kosten oder Scheu vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Ex-Partner auf den Kindesunterhalt zu verzichten. Selbst wenn man finanziell nicht auf den Unterhalt angewiesen ist, sollte man bedenken, dass schon bei geringen Unterhaltsbeträgen bis zur Volljährigkeit eine ganz schöne Summe zusammenkommt, die dem Kind einen guten Start in ein eigenständiges Leben ermöglichen kann. (Carmen Thornton, 26.8.2018)