Frau K. und ihr Mann haben kein eigenes Auto, da beide üblicherweise zu Fuß, mit dem Rad oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs sind. Allerdings mieten sie sich gelegentlich ein Fahrzeug, wenn sie eines benötigen. Dafür nutzt Frau K. normalerweise die Onlineangebote größerer Autovermietungsunternehmen, über die sie recht rasch und unkompliziert die gewünschte Wagenklasse aussuchen und reservieren kann. Bisher holte sie die Autos immer gemeinsam mit ihrem Mann ab, der das Auto dann gewöhnlich lenkte.

Zuletzt hatte dies im Frühsommer recht gut funktioniert. Bei der letzten Buchung suchte sich Frau K. wieder wie üblich ein passendes Auto aus, reservierte einen Abholungstermin und bestätigte die Reservierung durch Eingabe ihrer Kreditkartendaten. Zur Abholung des Wagens ging jedoch diesmal nur ihr Mann alleine, da sie kurzfristig noch etwas anderes erledigen musste. Nun wurde ihm jedoch die Herausgabe des reservierten Autos verweigert: Er sei nicht die Person, auf deren Namen und Kreditkarte die Reservierung erfolgt sei, daher könne man ihm das Auto nicht überlassen. Trotz sofortigen telefonischen Kontakts mit Frau K. ließ sich das Unternehmen nicht umstimmen. Familie K. musste auf den Wagen verzichten.

Damit wäre Frau K. ja noch einverstanden gewesen. Als sie aber bei der nächsten Kreditkartenabrechnung eine Abbuchung in Höhe der gesamten Miete sah, beschloss sie, das Unternehmen zu kontaktieren und nachzufragen, wieso ihr dieser Betrag in Rechnung gestellt wurde, wo sie doch das Auto gar nicht bekommen habe. Das Unternehmen antwortete ihr nur, dass es eine Erstattung ablehne.

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Die Schlichtung mit Frau K. und der Autovermietung

Da Frau K. sich außer Stande sah, eine zufriedenstellende Lösung mit dem Unternehmen zu finden, wandte sie sich an die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte. Im Zuge einer rechtlichen Prüfung des Falles stellte sich heraus, dass Frau K. aufgrund der von ihr akzeptierten AGB das Auto tatsächlich selbst abholen hätte müssen (in den früheren Fällen war sie auch immer selbst bei der Abholung vor Ort). Auch wurde klar, dass die getätigte Buchung mit einer hundertprozentigen Stornogebühr vereinbart war, sollte das Auto nicht abgeholt werden. Im Zuge der Vermittlung durch die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte bekam Frau K. rund 30 Euro, also etwa ein Drittel der ursprünglich verrechneten Stornokosten, vom Unternehmen zurück.

Quick Facts – Autovermietung

  • Wie jeder Kraftfahrzeughalter nur zu gut weiß, können Autos durchaus kostenintensiv sein, und zwar sowohl bei der Anschaffung als auch in der Erhaltung. Daher müssen Autovermietungsunternehmen natürlich genau kalkulieren, um rentabel zu sein. Das bedeutet auch, dass – gerade in Bezug auf Haftungsfragen – mitunter recht strenge Regeln vorgesehen werden.
  • So wird in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die dem Mietvertrag zugrunde gelegt werden, häufig sehr genau festgelegt, wer mit dem Auto fahren darf (zum Beispiel nur die Person, deren Kreditkarte für die Reservierung benutzt wurde). Möchte dann eine andere Person das Auto abholen, behält sich das Unternehmen vertraglich vor, dieses nicht herauszugeben und die Reservierung zu stornieren. Die jeweils angewendeten Regeln müssen allerdings in den AGB ersichtlich sein, damit sich Konsumenten vorab darüber ein Bild machen können.
  • Genau wie auch bei anderen Buchungsvorgängen (beispielsweise bei Flügen oder Hotelzimmern) können verschiedene Stornobedingungen zur Anwendung kommen. Je nach Buchungsmethode (vor Ort, online, telefonisch), Tarif und Preis kann es sein, dass sehr hohe Prozentsätze als Stornokosten verrechnet werden, wenn ein Fahrzeug nicht abgeholt wird oder der zur Abholung erschienenen Person nicht ausgehändigt werden kann. Informieren Sie sich nach Möglichkeit vorher, welche Bedingungen für Ihre Buchung gelten.

Was können Sie tun, wenn Sie Probleme bei der Anmietung eines Autos haben?

Als erstes sollten Sie versuchen, direkt mit dem Unternehmen selbst eine für Sie annehmbare Lösung zu erzielen. Wenn das nicht gelingt und das Unternehmen, mit dem das Problem besteht, eine Niederlassung in Österreich hat, können Sie sich unter anderem an die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte wenden, um im Rahmen eines kostenlosen Schlichtungsverfahrens eine Lösung zu finden. (Joachim Leitner, 19.9.2018)

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Weitere Informationen zur Schlichtung für Verbrauchergeschäfte und das Online-Formular zur Einbringung von Schlichtungsanträgen finden Sie auf verbraucherschlichtung.at.

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