Michael Pfeifer beschäftigt sich mit Rechtsfragen rund um die klinisch-forensische Bildgebung.

Foto: LBI

Bei manchen Beschuldigten in Strafverfahren, die angeben, strafunmündig zu sein, bestehen Zweifel, ob das tatsächlich zutreffend ist – beispielsweise bei Staatenlosen, Flüchtlingen oder anderen Drittstaatenangehörigen, die ihr Alter nicht belegen können.

Soll man im Zuge einer "multifaktoriellen Altersschätzung" nun auf medizinischem Wege – und mithilfe strahlenmedizinischer Methoden – feststellen dürfen, ob die Angaben glaubwürdig sind? Die Diskussion darüber gründet auf einer unklaren Rechtslage.

"Einerseits kommt ein rechtswissenschaftlicher Teil der Lehre zum Ergebnis, dass es unzulässig sei. Andererseits gibt es Urteile in erster und zweiter Instanz, die sich dafür aussprechen", fächert Michael Pfeifer die Positionen der Debatte auf. "Ein Urteil des Obersten Gerichtshof dazu steht noch aus."

Behandlungsvertrag

Welche juristische Argumentation es tatsächlich für die Altersuntersuchung im Rahmen des Strafverfahrens geben könnte, ist eine der Fragen, mit denen sich Pfeifer in seiner Arbeit am Ludwig-Boltzmann-Institut (LBI) für Klinisch-Forensische Bildgebung in Graz beschäftigt hat.

"Die bisherigen Urteilsbegründungen, die sich auf Paragraf 123 der Strafprozessordnung (StPO) berufen – darin werden körperliche Untersuchungen geregelt -, sind noch verbesserungsfähig", erklärt der 1990 in Feldbach in der Steiermark geborene Jurist. Er begleitet die Forschungen des LBI und versucht Praxisfragen rechtlicher Natur zu lösen, die etwa beim Einsatz von Röntgen oder Computertomografie in der kriminalistischen Beweisfindung auftauchen.

Bereits seine Diplomarbeit stellte Pfeifer in den Dienst der klinisch-forensischen Untersuchungen, die auch die Medizinische Universität Graz etwa bei Gewaltopfern auch ohne polizeiliche Anzeige durchführt. Wenn ein Arzt einen Patienten behandelt, kommt ein Behandlungsvertrag zustande.

Pfeifer stellte sich die Frage, welche vertraglichen Konsequenzen es hat, wenn eine derartige Untersuchung keinem diagnostischen, sondern einem Ermittlungszweck dient. Für den Juristen wurde klar: Ein Vertragsabschluss kommt auch hier zustande. Welche Art von Vertrag, bleibt noch zu klären.

Rechte und Pflichten

In seiner geplanten Dissertation fragt Pfeifer nun danach, welche Rechte und Pflichten der Einsatz der bildgebenden Verfahren für den klinsch-forensischen Zweck nach sich zieht – ein Thema, das erneut die multifaktorielle Altersdiagnostik berührt. Pfeifer: "Was die Verfahren für Persönlichkeitsrechte, insbesondere für das Datenschutzrecht oder Bildrecht bedeuten, ist noch nicht vollständig geklärt."

Der 28-jährige Jurist kann bereits auf einen Bachelor- und Masterabschluss in Latein und einen Bachelor in Altgriechisch verweisen; Studien, in denen er eine familiäre Tradition – schon zwei seiner Großeltern waren Lateinlehrer – weitertrug. Nach der Geburt der ersten seiner beiden Töchter im Jahr 2015 legte der begeisterte Orientierungsläufer in nur sieben Semestern ein Jus-Studium nach, das er nun zum Doktorat führt.

Doch auch die antike Literatur werde nicht zurückgelassen, beruhigt Pfeifer: "Zwischen den rechtswissenschaftlichen Arbeiten haben auch immer ein paar Verse Homer oder Dramen von Euripides oder Sophokles Platz." (Alois Pumhösel, 19.9.2018)