Den Preis für eine Uber-Fahrt bestimmt der US-Fahrdienst Uber selbst. Mietwagenunternehmen oder gar Fahrer haben da nichts mitzureden.

Mystery-Shopping ist dem digitalen Taxivermittler Uber sicher. Denn die Konkurrenz, also Taxiunternehmen und allen voran die Wiener Taxizentrale 40100, beobachtet das Uber-Geschäftsmodell mit Argusaugen. Weitere Angriffsflächen bietet der am Freitag veröffentlichte Spruch des Obersten Gerichtshofs (OGH).

Denn im OGH-Urteil, in dem die einstweilige Verfügung des Handelsgerichts Wien gegen Uber grundsätzlich bestätigt wird, verweist das Höchstgericht ausdrücklich auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, wonach Uber mit seiner Uber-App eine Verkehrsdienstleistung erbringt "und keinen Dienst der Informationsgesellschaft".

Registrierungspflicht?

Das könnte weitreichende Folgen haben. Denn um eine Verkehrsdienstleistung in Österreich erbringen zu dürfen, ist eine Konzession notwendig, zumindest eine Registrierung, und mit ihr eine nationale Bekanntmachung, welche Dienste das Unternehmen erbringt. Die Folge einer solchen Anmeldung: Steuerpflicht, und für die Mitarbeiter des Unternehmens werden Sozialabgaben fällig.

Ob diese Konzessionspflicht auf Uber tatsächlich zutrifft, sei noch nicht restlos geklärt, widerspricht Stefan Ebner von der Bundessparte Transport und Verkehr in der Wirtschaftskammer. Denn das EuGH-Urteil beziehe sich auf Uber in Spanien, wo mittels des Dienstes Uber-Pop operiert wurde, der in Österreich und Deutschland aber nie zum Einsatz kam. Uber operiert, wie berichtet, mit Mietwagenunternehmen.

Gewerbeberechtigung am Spiel

Trifft Uber tatsächlich eine solche Registrierungspflicht, wären die Folgen gravierend. Denn der Fahrdienst mit Sitz in Amsterdam wäre damit hierzulande ohne Gewerbeberechtigung unterwegs. Andererseits verfügen die Uber-Partner in Österreich, also die Mietwagenunternehmen, selbstverständlich über ihre notwendigen Gewerbeberechtigungen.

Entscheidend ist, wie stark Uber das Tagesgeschäft und vor allem die Preisgestaltung der Partner und Fahrer bestimmt, sagt Kammer-Experte Ebner. "Je stärker der Eingriff, desto eher ist Uber als Verkehrsdienstleister einzustufen." Es könnte aber auch sein, dass Uber als touristisches Unternehmen oder Reisebüro einzustufen ist.

Bundesgerichtshof am Zug

Ein Anmeldegewerbe nach Vorbild eines Taxifunks dürfte es wohl sein. Mehr wird man am Donnerstag wissen. Da wird vor dem Deutschen Bundesgerichtshof im Karlsruhe genau diese Thematik verhandelt. Geprüft wird, ob und wie stark Uber in die Preisbildung eingreift. Geklagt hatte dort ein Berliner Taxiunternehmen, ähnlich wie 40100 in Wien.

Wie berichtet hat der OGH entschieden, dass die Uber-App in der beanstandeten Form nicht verwendet werden darf. Dies, weil die Entscheidung, ob eine Fahrt angenommen wird, der Mietwagenfirma obliegt, nicht dem Fahrer. Uber war zu keiner Stellungnahme bereit. (Luise Ungerboeck, 9.10.2018)