Der Gerichtsprozess eines Hedgefonds-Managers und Philanthropen mit einem Immobilienmakler nach einem Villenkauf mündete in einem Medienverfahren. Der Oberste Gerichtshof hat für die Presse entschieden.

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Steven Heinz ist ein erfolgreicher Geschäftsmann und beweist zudem gesellschaftliche Verantwortung. Der in Großbritannien mit seinem milliardenschweren Hedgefonds Lansdowne zu einem riesigen Vermögen gekommene Philanthrop unterstützt oder unterstützte beispielsweise das Wissenschafts- und Technologieinstitut IST Austria, die Spanische Hofreitschule oder das Ithuba-Projekt des Grünen-Gemeinderats Christoph Chorherr großzügig. Auch das Austrian Economics Center steht oder stand laut Medienberichten auf der Zuwendungsliste von Heinz. Chefin der Einrichtung ist Barbara Kolm, die kürzlich mithilfe der Freiheitlichen zur neuen Vizepräsidentin der Nationalbank gekürt wurde. Sie sollte in der Geschichte noch eine besondere Rolle spielen.

Doch zurück zu Steven Heinz: Der Österreicher mit US-Wurzeln erstand 2011 eine Villa samt mehrere tausend Quadratmeter großem Park in bester Lage in Wien-Döbling um 35 Millionen Euro. Als sein Vehikel diente eine zypriotische Gesellschaft, die wiederum Teil eines Offshoregeflechts war. So komplex die Konstruktion anmutet, so einfach war die Antwort auf die Zahlungsaufforderung des Maklers, der in den Erwerb der Immobilie involviert war: Heinz lehnte jegliche Zahlung ab.

Magazinbericht geklagt

Die Geschichte hatte ein mehrfaches gerichtliches Nachspiel, das soeben mit einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) einen vorläufigen Höhepunkt gefunden hat. Paradoxerweise hat das Vorgehen von Heinz gegen einen Artikel im Nachrichtenmagazin Profil über die Makleraffäre zu einer Stärkung der österreichischen Pressefreiheit geführt.

Die Auseinandersetzung verlief folgendermaßen. Die auf luxuriöse Domizile spezialisierte Thomas Immobilientreuhand GmbH war mit Heinz wegen des Döblinger Objekts in Kontakt und vertrat die Ansicht, dass ihr 1,26 Millionen Euro Provision für die Vermittlung zustünden. Der Hedgefonds-Gründer verweigerte die Zahlung und argumentierte im Verfahren, er sei schon lange vor den Gesprächen mit Thomas hinter der Immobilie her gewesen. Die langjährige FPÖ-Beraterin Kolm wiederum wurde von Thomas als Kontaktperson und Bevollmächtigte von Heinz für die Transaktion genannt, der auch die Maklerkonditionen zugesandt worden seien. Kolm beteuerte im Verfahren, die gegenständliche Mail nie gesehen zu haben. Das Handelsgericht qualifizierte die Aussage als "unglaubwürdig" und entschied für Thomas. Der Makler bekam die 1,26 Millionen plus Zinsen zugesprochen.

Eingriff in Privatsphäre

Doch dann begann die medienrechtliche Geschichte. Profil sowie der Autor eines Artikels über den Fall wurden von Steven Heinz, vertreten durch den von der FPÖ im April in den Verfassungsgerichtshof gehievten Rechtsanwalt Michael Rami, geklagt. Man habe mit der Berichterstattung über die Wohnverhältnisse in seine Privatsphäre eingegriffen (obwohl die Adresse der Villa nicht genannt wurde). Und: Autor Michael Nikbakhsh wurde vorgeworfen, mit dem Bericht ähnlich einem Beitragstäter gegen die Verschwiegenheitspflicht des Immobilienmaklers verstoßen zu haben.

Der Oberste Gerichtshof hat nun festgestellt, dass die Berichterstattung zulässig war. Nicht nur, weil Heinz eine Person des öffentlichen Lebens sei. Sondern auch, weil in der Verbindung zu einer FPÖ-Politikerin (Barbara Kolm) und der Offshorekonstruktion im Hintergrund für den Erwerb der Immobilie "ein Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem, auch politischem Interesse" gesehen wird.

Verschwiegenheitspflicht

Rechtlich noch bedeutsamer dürfte die Ansicht des OGH bezüglich des Vorwurfs sein, der Journalist habe der Verschwiegenheitspflicht des Maklers unterliegende Informationen verwertet und sich damit schuldig gemacht. Einen Beitrag zum Bruch der Verschwiegenheitspflicht vermag das Höchstgericht in der Veröffentlichung der Informationen des Maklers nicht zu erkennen, heißt es in dem Beschluss. Eine Art Verwertungsverbot "wäre auch mit der vom EGMR postulierten Rolle der Medien als ,public watchdog' unvereinbar", verweist der OGH auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Das bedeutet, dass auch von Anwälten, Steuerberatern, Ärzten, Beamten oder anderen Personen erlangte Informationen veröffentlicht werden dürfen, selbst wenn diese rechtswidrig weitergegeben wurden. Experten sehen darin einen generellen Beitrag zur Stärkung von Whistleblowern.

Heinz-Anwalt Rami wollte zu der Causa keine Stellungnahme abgeben. Ganz leer ist sein Mandant ohnehin nicht ausgegangen. Auf einem anderen Rechtsweg hat ein Exekutionsgericht gleich nach Erscheinen des ersten Artikels eine Geldstrafe gegen Profil über 80.000 Euro verhängt. Der Verlag prüft nach der jüngsten OGH-Judikatur, Rechtsmittel dagegen einzulegen. (as, 27.10.2018)