Ab 1. Jänner 2019 kann nicht nur jeder unabhängig von seiner sexuellen Orientierung heiraten, es dürfen sich auch alle (in Zweierkonstellationen) verpartnern.

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Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner kennen einander schon seit einiger Zeit, Sie teilen die Sorgen, wohnen vielleicht bereits in einer gemeinsamen Wohnung oder räumen daheim beim anderen zumindest ab und zu den Geschirrspüler ein? Dann befinden Sie sich aller Voraussicht nach im Rechtsinstitut einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Paare, die weder verpartnert noch verheiratet sind und auch sonst keine Verträge geschlossen haben, werden rechtlich nämlich trotzdem nicht wie einander völlig Fremde behandelt. Eine konkrete gesetzliche Definition einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gibt es nicht: Man muss "länger andauernd in einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft" zusammenleben. Ein gemeinsamer Hauptwohnsitz ist dabei aber keine Pflicht.

Ob es von Vor- oder Nachteil ist, keine engere rechtliche Bindung einzugehen, ist eine Geschmacksfrage: Ohne Trauschein bestehen gegenüber der besseren Hälfte etwa keine Treue- oder Unterhaltspflichten. Wer vom Partner keine Vollmacht erteilt bekommt, kann im Fall eines medizinischen Notfalls aber auch keine Entscheidungen für ihn treffen.

Seit 2017 wirkt eine wilde Ehe bis über den Tod hinaus: Gibt es keinen gesetzlichen Erben, geht die Verlassenschaft auf den Lebensgefährten über. Vorsicht ist bei Kindern geboten: Wird ein Baby unehelich geboren, ist rechtlich die Vaterschaft ungeklärt – der Vater muss sie erst anerkennen. Sind die Eltern nicht verheiratet, kommt die Obsorge außerdem automatisch allein der Mutter zu. Andere Regelungen müssen gemeinsam beim Standesamt festgelegt werden.

Verpartnert

Ab 1. Jänner 2019 kann nicht nur jeder unabhängig von seiner sexuellen Orientierung heiraten, es dürfen sich auch alle (in Zweierkonstellationen) verpartnern. Bisher stand das nur gleichgeschlechtlichen Paaren offen.

Was die Verpartnerung von der Ehe unterscheidet? Bei der Einführung der eingetragenen Partnerschaft im Jahr 2010 – die SPÖ wollte schon damals die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare, die ÖVP stellte sich dagegen – noch ziemlich viel. Inzwischen ist die Zahl der Abweichungen von 70 auf 30 geschrumpft.

Auch künftig darf die eingetragene Partnerschaft erst ab Volljährigkeit eingegangen werden, die Ehe unter bestimmten Voraussetzungen schon mit 16 Jahren. Es existiert keine Pflicht zur Treue, sondern lediglich zur "Vertrauensbeziehung". Außerdem kann die eingetragene Partnerschaft leichter aufgelöst werden: Ist die Beziehung zerrüttet, kann schon ein halbes Jahr nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft gemeinsam ein Antrag auf Auflösung gestellt werden, nach drei Jahren auch von einem Partner allein. Bei der Ehe beträgt die Wartefrist in Härtefällen bis zu sechs Jahre.

Verlobt

Sie sind bereits verpartnert, aber quasi verlobt, weil Sie – sobald es möglich ist – eigentlich lieber verheiratet wären? Ganz einfach ist dieser Umstieg nicht.

Um es kurz festzuhalten: Alle Paare, die verpartnert sind, können das auch nach der Öffnung der Ehe für homosexuelle Paare bleiben, wenn sie eine Ehe gar nicht anstreben. Verpartnerungen werden auch nicht automatisch in Ehen umgeschrieben oder Ähnliches. Wer heiraten möchte, kann die eingetragene Partnerschaft jedenfalls annullieren und dann eine Ehe schließen wie jeder andere auch – auf dem Standesamt. Nicht geklärt ist derzeit, ob eingetragene Partner einander einfach zusätzlich heiraten können – also dann gleichzeitig verpartnert und verheiratet sein dürfen. Der Verfassungsgerichtshof, der die unterschiedlichen Regelungen für heterosexuelle und homosexuelle Paare wegen Diskriminierung aufgehoben hat, ließ das offen. Das müssen nun die zuständigen Behörden und Gerichte entscheiden, erklärte das Höchstgericht. Wahrscheinlich empfiehlt es sich, bis dahin "verlobt" zu bleiben.

Verheiratet

Im Oktober teilten ÖVP und FPÖ mit, dass sie ihren Widerstand gegen die Öffnung der Ehe aufgeben. Ab 2019 können also alle Paare, die wollen, auch heiraten. Fest steht: Es handelt sich um eine handfeste rechtliche Verbindung – mit der Verpflichtung, einander "anständig" zu begegnen und zu helfen. Das kann zwar nicht vor Gericht eingeklagt werden, aber in einem Scheidungsverfahren relevant sein.

Was eine Ehe konkret bedeutet: Führt ein Partner den Haushalt allein oder ist er zu krank, um zu arbeiten, hat er Anspruch auf Unterhalt – prinzipiell auch, nachdem der gemeinsame Wohnsitz aufgelöst wurde und in manchen Fällen auch noch nach der Scheidung. Bringen Gatte oder Gattin ein Kind mit in die Ehe, muss auch der neue Partner Obsorge leisten. Zudem gibt es eine Pflicht, gemeinsam zu wohnen. Wurde nichts anderes vereinbart und ist es zumutbar, muss man Gemahl oder Gemahlin in dessen oder deren Betrieb helfen. Dafür gebührt einem Beistand und Treue, bis die Scheidung einen trennt – zumindest in der Rechtstheorie. (Katharina Mittelstaedt, 10.11.2018)