Fahrzeuge mit künstlich als niedrig ausgewiesenen Emissionen wie die massenhaft verkauften Euro-5-Diesel sollen in Österreich künftig keine Zulassung mehr bekommen.

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Im Dieselskandal war Verkehrsminister Norbert Hofer (FPÖ) den getäuschten Besitzern von Selbstzündern bis heute keine Hilfe. Für die Zukunft will er der Fahrzeugindustrie in Sachen Abgasmanipulation aber immerhin das Handwerk legen. In der 36. Novelle zum Kraftfahrgesetz, das bis 26. November in Begutachtung ist, sagt er Manipulationen der Abgasreinigung oder Abschalteinrichtungen den Kampf an.

Wörtlich heißt es in § 33: "Änderungen an emissionsrelevanten Bauteilen von Fahrzeugen, durch die deren Eigenschaften oder deren Wirkung im Hinblick auf das Emissionsverhalten herabgesetzt werden können, sind unzulässig."

Das sollte man nach millionenfach eingebauter Manipulationssoftware, mit der Abgasreinigungssysteme in bestimmten VW-, Audi-, Skoda- und Seat-Modellen ausgeschaltet wurden, sobald das Fahrzeug den Prüfstand verlassen hat, als selbstverständlich annehmen. War es aber nicht. Gemäß österreichischem Kraftfahrgesetz war die Schummelsoftware genau genommen nie illegal, laut EU-Richtlinie allerdings schon.

Chip-Tuning nur mit Genehmigung

Verboten sind weiters Strategien zur Umgehung von Abschalteinrichtungen gemäß den vier relevanten EU-Richtlinien (EG 715/2007, EG 168/2013, EG 595/2009 oder EU 2016/1628) sowie das Deaktivieren oder Entfernen von emissionsmindernden Einrichtungen genauso wie Veränderungen, die deren Wirkung herabsetzen könnte. Österreich zieht mit der Neuregelung also den EU-Richtlinien nach, laut denen Abschalteinrichtungen grundsätzlich nur zum Schutz von Motoren und Bauteilen bei bestimmten Temperaturen (sogenannten Thermofenstern) erlaubt waren. Mit dem neuen Zulassungs-Prüfzyklus WLTP, der auch den realen Fahrbetrieb umfasst, sollten Manipulationen wie jene durch Volkswagen ohnehin nicht mehr zielführend sein. Auszuschließen ist der Einbau der sogenannten Thermofenster jedoch nicht.

Deutlich erschwert wird auch das sogenannte Chip-Tuning, also leistungsverändernde Eingriffe in die Motorsteuerung. Sie sind nur nach entsprechender Genehmigung zulässig, und auch nur, wenn durch einen technischen Dienst nachgewiesen wird, "dass alle für das Fahrzeug relevanten Emissionsvorschriften weiterhin eingehalten werden". Bisher war die Anzeige von Abänderungen, die die Umweltverträglichkeit beeinflussen konnten, nicht verpflichtend. In der Praxis scherte sich kaum jemand darum, schon gar nicht bei einzelnen Kfzs.

Mit diesem Passus soll hintangehalten werden, was durch den Dieselskandal unübersehbar geworden und mit Blick auf die Gesundheit der Bevölkerung und den Klimaschutz als Problem evident ist: Die tatsächlichen Stickoxid-Emissionen (NOx) von Diesel-Pkws der Abgasklasse Euro 5 betragen ein Vielfaches der in den vergangenen Jahren mehrfach herabgesetzten erlaubten Grenzwerte, teils fast das Fünffache.

Beipacktext

Sofern der Entwurf nicht noch abgemildert wird – in der Fahrzeug- und Zulieferindustrie hält man die neuen Bestimmungen erwartungsgemäß für reichlich übertrieben -, sollen künftig bereits das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Abschalteinrichtungen auf dem Markt unzulässig sein. Zumindest steht das so in den Erläuterungen, also dem Beipacktext zum Kraftfahrgesetz (KFG). Selbiges gilt für Manipulationen oder Deaktivierungen von Abgasnachbehandlungssystemen, also Abgasrückführungssystemen, und für die Nachbehandlung mit Harnstofflösungen.

Obwohl das neue KFG am aktuellen Dieselproblem nichts ändert und allein an die 400.000 betroffene VW-Kunden außer einem Softwareupdate keinen Schadenersatz und schon gar keine Nachrüstung des Abgasreinigungssystems bekamen: In Umweltämtern und Umweltanwaltschaften lobt man den Gesetzesentwurf als "Meilenstein" und "großen Gewinn" bei der Eindämmung von Feinstaubpartikeln, die bei Säuglingen sogar das Wachstum der Organe behindern, und Stickstoffdioxid.

Kampf gegen Tachomanipulationen

Zu Leibe rücken will das Ministerium auch Betrügereien, etwa der "Erschleichung von Duplikaten von Kfz-Genehmigungsdokumenten zur betrügerischen Mehrfachbelehnung eines Fahrzeuges oder unzulässigen Veräußerung". Einen neuen Typenschein soll man nach Verlust des Originals nur mehr nach Zustimmung jener Behörde bekommen, in deren Sprengel der Fahrzeugbesitzer seinen Hauptwohnsitz hat – sofern nach dem Fahrzeug nicht als gestohlen gefahndet wird.

Im Kampf gegen Tachomanipulationen geht das Ministerium den Kfz-Sachverständigen zu weit. Mehr Daten als die Kilometerstände bei den jährlichen Pickerlüberprüfungen sollten keinesfalls abrufbar sein.

Aufgegeben wird die Beschränkung, dass eine Person nur eine Fahrschule betreiben darf. (ung, 15.11.2018)