Wien – Wer in einem österreichischen Gefängnis einsitzt, kann in der Regel – selbst wenn er das möchte – nicht 24 Stunden lang die Wand anstarren. Denn für die Insassen herrscht Arbeitspflicht. Nur jene, die nicht arbeitsfähig sind, werden davon entbunden. Etwa 8.800 Personen wurden in den letzten Jahren in heimischen Justizanstalten durchschnittlich angehalten, 6.000 Insassen gehen einer Arbeit nach. Die Pflicht zur Arbeit wird als wichtige Maßnahme zur Resozialisierung gesehen.

In den verschiedenen Justizanstalten sind dafür Werkstätten und teils auch Betriebe vorhanden, auch Instandhaltungstätigkeiten werden verrichtet. Für ihre Tätigkeit erhalten die Gefangenen eine Arbeitsvergütung. Für leichte Hilfsarbeiten ist eine Bruttoarbeitsvergütung von etwa sechs Euro pro Stunde festgelegt, für Facharbeiten rund acht Euro.

Großteil für "Vollzugskostenbeitrag"

Von ihrem Verdienst behalten Häftlinge nur einen Anteil. Denn es wird ein "Vollzugskostenbeitrag" (75 Prozent der Vergütung) sowie der Dienstnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung abgezogen, danach verbleiben laut Justizministerium durchschnittlich fünf Euro pro Strafhafttag. Davon wird die Hälfte in einer "Rücklage" angespart, die zur Vorsorge für den Unterhalt nach der Entlassung dienen soll. Anspruch auf Pensionsversicherung gibt es nicht.

In jenen Fällen, in denen Haftanstalten Verträge mit privaten Unternehmen abschließen, ist der Lohn in der Regel nach dem branchenspezifischen Kollektivvertrag in Rechnung zu stellen. Das wird durch einen entsprechenden Erlass geregelt, wie eine parlamentarische Anfragebeantwortung an Jetzt (vormals Liste Pilz) durch Justizminister Josef Moser (ÖVP) zeigt.

447 Freigänger arbeiten "draußen"

Manche Insassen – jene, die sich im gelockerten Vollzug befinden – können als Freigänger auch einer Arbeit "draußen" nachgehen. 447 von 796 Freigängern tun dies derzeit. Dabei besteht auch grundsätzlich die Möglichkeit, dass der Strafgefangene im gleichen Betrieb tätig ist, in dem er vor der Haft gearbeitet hat.

Auch im Falle von Freigängerarbeit ist der Lohn an den Bund zu zahlen. Bei der ausbezahlten Vergütung ist die Qualifikationsstufe, die der Freigängerarbeit entspricht, anzunehmen.

Jetzt-Justizsprecher Alfred Noll fordert eine Verdopplung der Vergütung für Häftlinge, sodass "nach Abzug des Haftkostenbeitrags noch genug für ein Taschengeld und die freiwillige Selbstversicherung bei der Pensionsversicherungsanstalt bleibt". (Vanessa Gaigg, 27.11.2018)