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"Du bist ein Idiot" kann gegebenenfalls zur Entlassung führen, weiß Arbeitsrechtsexperte Erwin Fuchs. Generell ist zu empfehlen, sich auf Weihnachtsfeiern so zu verhalten, dass man den Kolleginnen und Kollegen am nächsten Tag noch getrost gegenübertreten kann.

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Auf Weihnachtsfeiern ist der Umgangston meist lockerer, die Stimmung ausgelassen, es geht feuchtfröhlich zu – dennoch zahlt es sich aus aufzupassen, sagt Erwin Fuchs, selbstständiger Anwalt, Northcote Recht. "Gewisse Umgangsformen sollten gewahrt bleiben", sagt der Experte für Arbeitsrecht. Fehltritte auf Weihnachtsfeiern können durchaus Konsequenzen haben – und im schlimmsten Fall den Job kosten.

Dafür, wie schnell das gehen kann, sei jedoch auch maßgeblich, ob die Weihnachtsfeier während oder außerhalb der Arbeitszeit stattfindet. Findet sie innerhalb der Arbeitszeit statt, bei einem gemeinsamen Mittagessen, einem Nachmittagskaffee mit Keksen, "kann ein Arbeitgeber sowieso verlangen, dass sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter adäquat benehmen, und gegebenenfalls verwarnen, kündigen oder entlassen".

Für eine Verwarnung, sagt Fuchs, werde eine bloße Dienstpflichtverletzung – etwa eine geringe Alkoholisierung trotz Alkoholverbots – reichen. Eine Entlassung werde im Regelfall erst bei groben Dienstpflichtverletzungen wie etwa Tätlichkeiten – Ohrfeigen oder Faustschlägen – gerechtfertigt sein, aber auch bei Ehrverletzungen, etwa wenn man einen Kollegen als Idioten bezeichnet.

Drastische Fehltritte

Findet die Weihnachtsfeier außerhalb der Arbeitszeit statt, fällt sie in die Freizeit. "Dann gelten ähnliche Regelungen wie auch sonst in der Freizeit", sagt Fuchs. Das bedeutet: Eine Kündigung oder Entlassung ist nur bei noch drastischeren Fehltritten zulässig. Einige Aktionen, auch wenn sie in der Freizeit stattfinden, können den Vertrauensverlust des Arbeitgebers rechtfertigen – und eine Fristlose bedeuten. Ein Beispiel wäre eine Fahrerflucht im alkoholisierten Zustand, sagt Fuchs. Der Arbeitsrechtsexperte verweist auch auf das bekannte Beispiel eines ehemaligen Porsche-Lehrlings, der hetzerische Kommentare gegen Flüchtlinge auf Facebook gepostet hatte.

Auch bei anderen Firmenevents kann übrigens für die Zulässigkeit einer Entlassung entscheidend sein, ob die Veranstaltung während der Arbeitszeit oder schon in der Freizeit stattfindet.

Geschenke, Arbeitsunfälle

Aufpassen müssten Arbeitgeber bei etwaigen Geschenken wie Gutscheinen oder Prämien anlässlich einer Weihnachtsfeier, sagt Fuchs. "Hier wären sie gut beraten, auf die Freiwilligkeit oder Widerruflichkeit einer solchen Zuwendung hinzuweisen. Wenn man zweimal ohne Hinweis etwas spendiert hat, könnten Mitarbeiter beim dritten Mal bereits Ansprüche stellen."

Was Arbeitsunfälle auf der Weihnachtsfeier angeht, sagt Fuchs: "Es ist zumeist so lange ein Arbeitsunfall, solange die Geschäftsführung noch da ist. Danach sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, vor allem wenn an einem anderen Ort nachgefeiert wird, unter Umständen nicht mehr geschützt." (Lisa Breit, 17.12.2018)