Der Prozess gegen den oststeirischen Arzt Eduard Lopatka wird wiederholt.

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Wien – Entscheidung im Rechtsstreit zwischen dem "Kurier" und Eduard Lopatka: Der Oberste Gerichtshof hat am Mittwoch entschieden, dass eine identifizierende Berichterstattung über das gegen den steirischen Arzt geführte Strafverfahren wegen Quälens seiner Kinder möglich sein muss. Die Causa war juristisch umstritten, da es um die Frage geht, ob mit der Namensnennung die Persönlichkeitsrechte des Angeklagten verletzt werden oder ob die Namensnennung im öffentlichen Interesse zulässig ist. Bis dato haben viele Medien – wie etwa auch der STANDARD – von einer Namensnennung abgesehen.

Eduard Lopatka klagte den "Kurier" auf Entschädigung, da die Zeitung seinen Namen im Zuge der Berichterstattung über die Vorwürfe und den Prozess ausgeschrieben hatte. Lopatka blitzte in letzter Instanz damit ab, das bestätigten eine Sprecherin des Obersten Gerichtshofes sowie "Kurier"-Anwältin Margot Rest von der Kanzlei Ruggenthaler, Rest & Borsky dem STANDARD.

Pflichten eines Arztes

Anwältin Margot Rest nennt den Grund: "Die ihm vorgeworfenen Straftaten betreffen nicht nur das Vater-Kind-Verhältnis, sondern stehen auch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als Arzt, da Dr. Lopatka seine Kinder auch behandelt hat und sich einige der strafrechtlichen Vorwürfe auf nicht lege artis bzw. fragwürdig durchgeführte Behandlungen gründen", erklärt sie. Die Vorwürfe würden einen "Verstoß gegen die Pflichten eines Arztes" darstellen.

Die jetzige Entscheidung sieht Rest "vollkommen unabhängig davon, ob er derzeit ordiniert oder nicht, da ja noch offen ist, ob er wieder als Arzt arbeiten darf oder nicht". Sollte es beim Freispruch bleiben, sei die Warnfunktion jedenfalls gegeben, argumentiert die Rechtsanwältin.

Vorwurf des Quälens seiner Kinder

Im Prozess gegen den oststeirischen Arzt geht es um den Vorwurf des Quälens seiner Kinder. Lopatka wurde – wie berichtet – freigesprochen, der Prozess muss aber wiederholt werden. Die Beweisergebnisse wurden in der Hauptverhandlung "nicht ausreichend erörtert" und daher die Urteilsannahme als "nicht ausreichend empfunden", entschied das Oberlandesgericht Graz nach einer Berufung der Staatsanwaltschaft.

Laut Anwältin Rest ist der Oberste Gerichtshof der Argumentation gefolgt, dass ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Identität des Angeklagten bestehe, "weil die identifizierende Berichterstattung ein geeignetes und notwendiges Mittel war, um weiteren Schaden von der Gesellschaft und insbesondere von bestehenden und potenziellen Patienten abzuwehren", so Rest. "Dies insbesondere auch in Anbetracht dessen, dass das Verhältnis eines Landarztes zu seinen Patienten von besonderem Vertrauen geprägt ist." (Oliver Mark, 13.12.2018)