Wer sich für eine Premium-Datingplattform anmeldete und es sich dann doch anders überlegt hat, sah bislang einen guten Teil seiner Mitgliedsgebühr nicht mehr wieder.

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Wer eine kostenpflichtige Dienstleistung in Anspruch nimmt, dem wird gesetzlich das Recht zugestanden, sich nach Vertragsabschluss noch innerhalb von zwei Wochen umzuentscheiden. Für Kunden verschiedener Datingportale folgte auf einen solchen Entschluss allerdings nicht selten eine teure Überraschung.

Denn den Anbietern des Services steht ein "Wertersatz" für konsumierte Leistungen zu. Und als solchen behielten sich die Seiten Parship und Elitepartner einen Großteil der Gebühr für Mitgliedschaften von einer Dauer von sechs Monaten bis zwei Jahren. Hier ging es um Beträge von bis zu 449,10 Euro, anteilsmäßig bis zu 75 Prozent der Gesamtsumme. Die Arbeiterkammer Wien klagte dagegen und bekam nun vom Obersten Gerichtshof (OGH) Recht.

Aus 449 werden 16 Euro

Die Richter sahen die Einbehaltung eines Großteils der Mitgliedsgebühr als rechtswidrig an. Ihr Verhalten hatten die Anbieter damit begründet, dass für den Kunden ein individuelles Profil erstellt werde und bis dahin bereits – etwa per virtuellem "Anlächeln" anderer Nutzer – Kontakte geknüpft worden seien.

Diesen Einwand verwarf das Gericht und verwies darauf, dass die Erstellung dieser Profile ohnehin automatisch geschehe. Zulässig sei nur eine aliquote Verrechnung basierend auf der Laufzeit bis zur Inanspruchnahme des Rücktrittsrechts. Aus den 449,10 Euro, die einer Kundin für zehn Tage Premium-Mitgliedschaft verrechnet wurden, werden damit 16,40 Euro. Das entspricht 3,7 Prozent der bisher einbehaltenen Summe.

Betroffene können nun zu viel einbehaltenes Geld zurückfordern. Ein Musterbrief (DOCX) wird von der AK zur Verfügung gestellt. (red, 13.12.2018)