Mit einer Schneelandschaft der etwas anderen Art kämpfen derzeit viele Tausend Bewohner. Folgeschäden sind hier vorprogrammiert.

Foto: APA / Harald Schneider

An der weißen Pracht ist vielen Menschen mittlerweile der Spaß wohl vergangen. Eingeschneite Autos, dicke und bedrohliche Schneedecken am Dach, gesperrte Zufahrten. All das wird Schäden hinterlassen. Hinzu kommen Unfälle auf Ski-Pisten, die trotzt Lawinenwarnungen immer wieder auch abseits der gesicherten Hänge passieren. Das löst viele Haftungsfragen aus. Ein Überblick:

Frage: Mein Haus war eingeschneit, dadurch gibt es Schäden, etwa am Dach. Wer zahlt dafür?

Antwort: Schäden dieser Art sind durch die Gebäudesturmschadenversicherung gedeckt.

Frage: Auch ein Teil des Hausinhalts ist betroffen, etwa weil ein Dach leck ist oder ein Fenster durch den Schnee eingedrückt wurde. Was gilt hier?

Antwort: Der gesamte Hausrat ist durch die Haushaltsversicherung abgedeckt.

Frage: Braucht die Versicherung eine Dokumentation – etwa Bilder vom eingeschneiten Haus, damit sie einen Schaden ersetzt?

Antwort: Fotos zu machen ist empfehlenswert, rät die Uniqa.

Frage: Das Bundesheer rückt an, um mich vom Schnee zu befreien. Muss ich diesen Einsatz zahlen?

Antwort: Nein. Das Bundesheer verrechnet hier keine Kosten. Das Bundesheer rückt an, wenn es um die Bedrohung von Haus, Leib oder Leben geht. So ein Dienst gilt als Katastropheneinsatz, die Kosten übernimmt der Bund. Weder Hausbewohner noch Gemeinden müssen Zusatzkosten fürchten.

Frage: Und wenn nicht das Bundesheer kommt, sondern privat ein Unternehmen engagiert wurde, um das Dach von der Schneelast zu befreien?

Antwort: Hier muss die Privatperson die Kosten tragen. Falls es wegen des Schneedrucks nötig war, das Dach zu räumen, werden allfällige Kosten von der Gebäudesturmschadenversicherung ersetzt. Eine Dokumentation der Schneelast ist hier hilfreich.

Nach der Schneeschmelze werden viele Schäden – auch auf den Straßen – sichtbar werden.
Foto: APA / Helmut Fohringer

Frage: Durch Eis und Kälte gibt es Schäden am privaten Zufahrtsweg zum Haus. Wie sind diese gedeckt?

Antwort: Schäden an Zufahrtsstraßen und Wegen sind in der Gebäudesturmschadenversicherung nicht inkludiert. Personen- oder Sachschäden jedoch, die sich auf privaten Zufahrtsstraßen und Wegen zutragen, werden durch die Gebäudehaftpflicht gedeckt, wenn den Grundstückseigentümer ein Verschulden trifft.

Frage: Mein Auto war tagelang eingeschneit. Wie ist ein Schaden gedeckt, der dadurch entsteht?

Antwort: Sollte es in so einem Fall zu einem Schaden am Auto kommen, besteht im Rahmen der Kaskoversicherung eine Deckung für Schäden am versicherten Kfz durch Schneedruck. Das gilt ebenso für Schäden am Kfz, die durch Lawinen und Dachlawinen verursacht werden.

Frage: Beim Ausschaufeln meines Autos war ich unvorsichtig. Es kam zu kleinen Schäden wie etwa Kratzern. Deckt das die Kfz-Versicherung?

Antwort: Bei einer Vollkaskoversicherung sind solche Schäden abgedeckt. Ausgenommen sind hier laut Uniqa jedoch Schäden durch extreme Unvorsichtigkeit, bei der die Beschädigung des eigenen Kfz in Kauf genommen wird.

Frage: Und wenn ich beim Ausschaufeln ein fremdes Auto beschädige?

Antwort: Das ist laut Uniqa kein Thema für die Kfz-Versicherung, sondern ein Fall für die Haftpflichtversicherung. Diese ist in der Haushalts-, Betriebs- bzw. Gebäudehaftpflichtversicherung inkludiert. Hier gilt es, Rücksprache mit der Versicherung zu halten.

Frage: Ich habe den Gehweg vor meinem Haus nicht ordentlich geräumt. Eine Person stürzt und verletzt sich. Bin ich haftbar?

Antwort: Ja. Diese Schäden deckt die Haus-, Betriebs- und Gebäudehaftpflichtversicherung.

Unfälle auf und abseits der Piste

Frage: Ich fahre auf der Skipiste zu schnell, es passiert ein Unfall, wodurch auch eine andere Person stürzt und verletzt ist. Wofür bin ich in so einem Fall haftbar?

Antwort: Bei Unfällen greifen die Unfallversicherung und die Haftpflichtversicherung oft ineinander. Grundsätzlich gilt, dass die Unfallversicherung greift – und zwar verschuldensunabhängig. Werde ich vom Unfallopfer aber geklagt und schuldig gesprochen, können Bergungs- und Behandlungskosten von mir eingefordert werden. Das wäre dann ein Fall für die Haftpflichtversicherung. Trage ich selber Folgeschäden von dem Unfall davon, leistet die Unfallversicherung.

Die Piste hinunter zu wedeln ist für viele Menschen ein wahres Glücksgefühl. Unfälle auf der Skipiste verursachen ob der oft schwierigen Bergung jedoch schnell hohe Kosten.
Foto: HO / Tourismusverband Obertauern

Frage: Wie sieht es mit den Kosten bei Hubschraubereinsätzen aus?

Antwort: Wird der Helikopter gerufen, muss das privat bezahlt werden. Denn: "Der Weg vom Berg ins Tal ist durch die Sozialversicherung nicht gedeckt", erklärt Wilhelm Klimon, Experte für Unfallversicherungen der Wiener Städtischen. Die Sozialversicherung greift erst wieder, wenn jemand beim Arzt oder im Spital behandelt wird. Für den Heli-Einsatz kommt die Unfallversicherung auf. Allerdings nur bis zur vereinbarten Versicherungssumme.

Frage: Was heißt das genau?

Antwort: Angenommen die Deckung für Bergungskosten ist in der Unfallversicherung mit 3000 Euro festgeschrieben. Kostet die Bergung aber 5000 Euro, muss die versicherte Person 2000 Euro aus der eigenen Tasche finanzieren. Zur Einordnung: Im Schnitt kostet eine Heli-Rettung zwischen 3600 und 4500 Euro. Klimon von der Wiener Städtischen beruhigt hier aber. Denn in Standardpaketen sind Rettungskosten meist bis 7000 Euro inkludiert.

Frage: Macht es für die Geltendmachung bei der Versicherung einen Unterschied, ob ich auf einer regulären Piste unterwegs bin oder abseits?

Antwort: Nein. Die Versicherung leistet auch, wenn der Unfall abseits der Piste passiert. Hier kommen Bergungskosten nach Mannstärke hinzu. Etwa wenn man in einer Lawine gesucht werden muss. Das verteuert die Rettung. Gedeckt sind die Kosten auch nur bis zur Versicherungssumme.

Frage: Was passiert, wenn im Zuge des Skiunfalles der Tod eintritt?

Antwort: Wer eine Unfallversicherung abschließt, kann den Unfall-Tod inkludieren. Das ist im Standardpaket nicht dabei. Bei Lebensversicherungen wird in so einem Fall an die Hinterbliebenen ausbezahlt. Die Lebensversicherung "ist ja auch eine Absicherung für die Hinterbliebenen oder wird als Sicherstellung für Kredite verwendet", erklärt Manfred Rapf, Sprecher des Versicherungsverbandes in Sachen Lebensversicherungen.

Frage: Macht es für die Auszahlung einer Lebensversicherung einen Unterschied, ob der Unfalltod auf der Piste oder abseits passiert ist?

Antwort: Nein. Das Fahren in gesperrten Hängen fällt zwar unter grobe Fahrlässigkeit. An die Hinterbliebenen wird aber auch bei grober Fahrlässigkeit die Lebensrisikosumme ausbezahlt. (FRAGE & ANTWORT: Bettina Pfluger, Claudia Ruff, 19.1.2019)