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Die "Sea-Watch 3" war fast zwei Wochen mit geretteten Migranten im Meer unterwegs, bevor sie am Donnerstag doch in Italien anlegen durfte.

Foto: reuters / Antonio Parrinello

Rom – Die deutsche Hilfsorganisation Sea-Watch hat sich nach Einschätzung der italienischen Justiz im Zusammenhang mit der Rettung von 47 Migranten nicht falsch verhalten. Zwar äußerte die Staatsanwaltschaft in Catania in einer Mitteilung am Samstag Bedenken an der Tauglichkeit des Schiffs "Sea-Watch 3" für die Seenotrettung im Mittelmeer. Gesetzesverstöße konnten die Ermittler aber nicht feststellen.

Die "Sea-Watch 3" war fast zwei Wochen mit geretteten Migranten im Meer unterwegs, bevor sie am Donnerstag nach einer europäischen Lösung zur Aufnahme der Menschen dann doch in Italien anlegen durfte. Am Freitag erklärte die italienische Küstenwache, dass das Schiff wegen Unregelmäßigkeiten im Hafen bleiben müsse. Ob diese Entscheidung am Samstag weiterhin galt, war zunächst unklar.

Die Staatsanwaltschaft habe unter anderem wegen der Begünstigung illegaler Migration Ermittlungen gegen unbekannt eingeleitet, erklärte sie. Das Ziel: Die libyschen Menschenhändler identifizieren, die die Abfahrt der Migranten von der Küste des Bürgerkriegslandes organisiert haben, sowie diejenigen ausfindig machen, die das Boot gesteuert haben, bevor die Seenotretter eingriffen.

Ermittler widersprechen Salvini

Italiens Innenminister Matteo Salvini hatte Sea-Watch unter anderem vorgeworfen, nach der Rettung der Migranten "mitten in einem Unwetter" nach Italien statt ins nahe gelegene Tunesien gefahren zu sein. Das Wetter sei noch gut gewesen, als die "Sea-Watch 3" in Richtung Lampedusa gesteuert sei, stellten die Ermittler klar. Dass der Kapitän sich dann für die Weiterfahrt an die Ostküste Siziliens statt nach Tunesien entschlossen habe, sei "gerechtfertigt" gewesen. Sonst hätte sich das Schiff auf das aufziehende Tief zubewegt. Zudem hätten die tunesischen Behörden der NGO in der Vergangenheit das Anlegen auch zum Aufstocken der Vorräte verwehrt. (APA, 2.2.2019)