Beschäftigte, die ihr Dienstverhältnis vorzeitig gelöst haben, könnten gute Chancen haben, ihre offenen Urlaubsansprüche einzuklagen.

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Linz/Wien – Die Arbeiterkammer (AK) Oberösterreich sieht nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) eine neue Möglichkeit, offene Urlaubsansprüche einzuklagen. Sie betrifft Beschäftigte, die ihr Dienstverhältnis vorzeitig aufgelöst haben. Für diese ist nach österreichischem Urlaubsgesetz bisher die Ausbezahlung des offenen Jahresurlaubs entfallen. Die AK hat bereits eine erste Klage eingebracht.

Die Interessenvertretung verweist auf die übergeordnete Rechtslage nach der Arbeitszeitrichtlinie und der Grundrechtecharta der EU: Da müsse der offene Jahresurlaub unabhängig von der Beendigungsart des Arbeitsverhältnisses immer ausbezahlt werden. Im November habe der EuGH entschieden, dass die Bestimmungen aus der Arbeitszeitrichtlinie und der Grundrechtecharta unmittelbar anwendbares Recht seien. Aus der Sicht der Arbeiterkammer gelte das auch für offene Urlaubstage bei einem sofortigen Austritt.

Gute Gründe

Das könnte der Fall sein, weil der Beschäftigte mit seiner Arbeitsstelle völlig unzufrieden war oder weil er einen anderen Job in Aussicht hatte, den er sofort annehmen und deshalb die Kündigungsfrist nicht einhalten wollte. Bisher waren Urlaubsansprüche nur dann auszuzahlen, wenn der Austritt berechtigt war, etwa wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht bezahlte.

Die AK hat vergangene Woche die erste Klage auf Auszahlung der ausstehenden Urlaubsersatzleistung beim Landesgericht Linz eingebracht. Der konkrete Fall umfasst zwar nur drei offene Urlaubstage und ungefähr 300 Euro. "Aber wir gehen davon aus, dass wir österreichweit jährlich einigen tausend Beschäftigten zu ihren Ansprüchen auf Auszahlung des nicht verbrauchten Urlaubs verhelfen können", ist AK-Präsident Johann Kalliauer überzeugt. Das mache insgesamt mehrere Millionen Euro aus. (APA, 7.2.2019)